Existenzgründer

Auch im Han­del erhält­li­che Stan­dard­soft­ware ist ein imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut, für das kei­ne Ans­parab­schrei­bung und kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag mög­lich sind.
Ein Bau­sach­ver­stän­di­ger für Boden­be­lä­ge, der sich sei­ne Kennt­nis­se selbst ange­eig­net hat, ist kein Frei­be­ruf­ler und damit gewer­be­steu­er­pflich­tig.
Über­ra­schend lässt der Bun­des­fi­nanz­hof prin­zi­pi­ell den Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein Erst­stu­di­um als Wer­bungs­kos­ten zu.
Die für einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag not­wen­di­ge Doku­men­ta­ti­on der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht kann auch noch im Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren nach­ge­wie­sen wer­den.
Vom Bun­des­ge­richts­hof und Bun­des­fi­nanz­hof kom­men eini­ge inter­es­san­te Urtei­le zur Stamm­ein­la­ge von GmbHs und UGs.
Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt inter­pre­tiert das Steu­er­recht unter­neh­mer­freund­lich und macht den Zins­be­ginn vom Zeit­punkt der Auf­lö­sung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags abhän­gig.
Die Bun­des­agen­tur darf die frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung auch ohne wei­te­re Mah­nung been­den, wenn die Bei­trä­ge mehr als drei Mona­te über­fäl­lig sind.
Eine GmbH & Co. KG kann wegen der feh­len­den Frei­be­ruf­ler-Eigen­schaft der betei­lig­ten GmbH nur Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzie­len.
Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler müs­sen sich auf eine Rei­he grö­ße­rer und klei­ne­rer Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel ein­stel­len.
Ein Unter­neh­mer, der noch kei­ne Steu­er­num­mer erhal­ten hat, muss die­se not­falls gericht­lich ein­kla­gen, anstatt das Akten­zei­chen des Finanz­amts als Steu­er­num­mer in der Rech­nung aus­zu­wei­sen.