Personal, Arbeit und Soziales

Eine grenz­über­schrei­ten­de Tätig­keit im Home­of­fice kann im Ein­zel­fall zu unge­woll­ten steu­er­li­chen Fol­gen füh­ren, wes­halb die OECD an einer Reform der zwi­schen­staat­li­chen Rege­lun­gen in den nächs­ten Jah­ren arbei­tet.
Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bera­ten und zahl­rei­che Ände­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men.
Die nach­träg­li­che Anhe­bung des steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums und des Kin­der­frei­be­trags für 2024 schrei­tet vor­an und kann damit vor­aus­sicht­lich noch bei der Lohn­ab­rech­nung für Dezem­ber 2024 berück­sich­tigt wer­den.
Der Bun­des­tag hat das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ver­ab­schie­det, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt, umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert und eine digi­ta­le Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den ein­ge­führt wer­den sol­len.
Hohe Lohn­ab­schlüs­se im ver­gan­ge­nen Jahr füh­ren dazu, dass die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in 2025 um rund 6,5 % stei­gen.
Die nach dem Nach­weis­ge­setz erfor­der­li­chen Anga­ben zu den wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen sol­len künf­tig auch in Text­form, also per E-Mail, mög­lich sein.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, das kurz­zei­tig als Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 fir­mier­te, wer­den vor allem ers­te Punk­te der Wachs­tums­in­itia­ti­ve im Steu­er­recht umge­setzt und die Frei­be­trä­ge sowie Tarifeck­wer­te bei der Ein­kom­men­steu­er ange­passt.
Die Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen für Bereit­schafts­diens­te rich­tet sich nach dem regel­mä­ßi­gen Arbeits­lohn und nicht nach dem Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst.
Mit einem umfang­rei­chen Maß­nah­men­ka­ta­log will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on die Kon­junk­tur in Schwung brin­gen, Unter­neh­men steu­er­lich ent­las­ten und den Büro­kra­tie­ab­bau vor­an­trei­ben.
Im Gegen­satz zur Gewäh­rung des Frei­be­trags von 110 Euro ist die Pau­schal­ver­steue­rung von Arbeits­lohn im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung auch bei einem beschränk­ten Teil­neh­mer­kreis mög­lich.