Personal, Arbeit und Soziales

In einem Schrei­ben hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erklärt, dass die Digi­ta­le Lohn­Schnitt­stel­le (DLS) ver­bind­lich für alle ab dem 1. Janu­ar 2018 anfal­len­den Daten anzu­wen­den ist.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ent­hält anders als sein Vor­gän­ger gleich meh­re­re Maß­nah­men, die fast alle Unter­neh­men betref­fen.
Wäh­rend einer krank­heits­be­ding­ten Fahr­un­tüch­tig­keit ent­steht für den Dienst­wa­gen kein geld­wer­ter Vor­teil, wenn mit dem Arbeit­ge­ber ein ent­spre­chen­des Nut­zungs­ver­bot ver­ein­bart ist.
Die Grund­sät­ze für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen sind nicht in der­sel­ben Form auf Arbeits­ver­hält­nis­se mit Drit­ten anzu­wen­den, selbst wenn es sich um eine nahe­ste­hen­de Per­son han­delt.
Aus pau­schal gezahl­ten Zuschlä­gen für einen Bereit­schafts­dienst kann nicht ein­fach der auf Sonn­ta­ge und Nacht­ar­beit ent­fal­len­de Teil her­aus­ge­rech­net und als steu­er­frei behan­delt wer­den.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Rück­stel­lung für die Zuwen­dung anläss­lich eines Dienst­ju­bi­lä­ums mög­lich ist.
Mit einer Viel­zahl von Detail­ver­bes­se­run­gen und einem neu­en För­der­mo­dell soll die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung aus­ge­baut und in der Hand­ha­bung ver­ein­facht wer­den.
Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für bestimm­te Betriebs­kos­ten des Dienst­wa­gens min­dern auch bei der 1 %-Rege­lung den steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil.
Die Rege­lung, dass der Gläu­bi­ger bei einer ver­spä­te­ten Zah­lung einen pau­scha­len Scha­dens­er­satz von 40 Euro ver­lan­gen kann, greift auch bei ver­spä­te­ten Lohn­zah­lun­gen.