Personal, Arbeit und Soziales

Arbeit­ge­ber kön­nen ab 2017 die Nut­zung von Elek­tro- oder Hybrid­au­tos in mehr­fa­cher Hin­sicht steu­er­be­güns­tigt för­dern. Was dabei im Detail zu beach­ten ist, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt erklärt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ver­schie­de­ne Anwen­dungs­fra­gen zur steu­er­li­chen Hand­ha­bung der Zuwen­dun­gen im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen beant­wor­tet.
Trotz man­cher­orts dras­tisch gestie­ge­nen Mie­ten blei­ben die Sach­be­zugs­wer­te für eine freie Unter­kunft 2017 unver­än­dert, wes­halb nur die Wer­te für Mahl­zei­ten stei­gen.
Für Bes­ser­ver­die­ner kön­nen die teil­wei­se deut­lich gestie­ge­nen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen dazu füh­ren, dass trotz höhe­rer Steu­er­frei­be­trä­ge in 2017 vom Lohn mehr Abga­ben ein­be­hal­ten wer­den.
Neben einem höhe­ren Min­dest­lohn und eini­gen Ände­run­gen beim Lohn­steu­er­ab­zug gibt es seit dem 1. Janu­ar auf drei Jah­re befris­te­te Steu­er­vor­tei­le für die För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät durch den Arbeit­ge­ber.
Der gesetz­li­che Min­dest­lohn von 8,50 Euro pro Stun­de steigt zum 1. Janu­ar 2017 auf 8,84 Euro pro Stun­de.
Die Steu­er­pau­scha­lie­rung für Sach­zu­wen­dun­gen kann nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs jeder­zeit rück­gän­gig gemacht wer­den.
Für die Ermitt­lung der Kir­chen­steu­er auf pau­scha­le Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er gibt es die Wahl zwi­schen einem indi­vi­du­el­len Nach­weis und einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren.
Zum Jah­res­wech­sel tre­ten befris­te­te Ver­güns­ti­gun­gen für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge in Kraft. Zudem wird die Befrei­ung von der Kfz-Steu­er auf zehn Jah­re ver­län­gert.
Die Anwen­dung des Rabatt­frei­be­trags ist nicht auf die Dau­er der akti­ven Berufs­tä­tig­keit beschränkt son­dern kommt auf für Leis­tun­gen im Ruhe­stand in Fra­ge.