Personal, Arbeit und Soziales

Wer den Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst leis­tet, geht ein nor­ma­les Dienst­ver­hält­nis ein, auch wenn die Bezü­ge vor­be­halt­lich einer Geset­zes­än­de­rung in der Regel erst ein­mal steu­er­frei blei­ben sol­len.
Das Bei­trei­bungs­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz ent­hält eine Viel­zahl von Geset­zes­än­de­run­gen im Steu­er­recht.
Das jetzt beschlos­se­ne Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 ent­hält vie­le klei­ne­re Ver­ein­fa­chun­gen im Steu­er­recht sowie die Abschaf­fung der Signa­tur­pflicht für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen.
Die Bun­des­län­der haben eine Lis­te von Vor­schlä­gen prä­sen­tiert, die die Steu­er­ver­ein­fa­chung wei­ter vor­an­trei­ben soll.
Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Abschaf­fung des unge­lieb­ten ELE­NA-Ver­fah­rens ist ange­lau­fen.
Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber bei Dienst­woh­nun­gen für Arbeit­neh­mer auf einen Teil der Neben­kos­ten, liegt nicht auto­ma­tisch eine ver­bil­lig­te Über­las­sung vor.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer maxi­mal eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben kann.
Die Finanz­ver­wal­tung gibt wei­te­re Details zum elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren bekannt, das 2012 ein­ge­führt wird.
Die ver­ant­wort­li­chen Bun­des­mi­nis­te­ri­en haben sich über­ra­schend dar­auf ver­stän­digt, das ELE­NA-Ver­fah­ren ein­zu­stel­len.
Auch wenn die ehe­ma­li­ge Kon­zern­mut­ter nicht mehr zu den ver­bun­de­nen Unter­neh­men zählt, sind Zuwen­dun­gen an die Arbeit­neh­mer kei­ne Schen­kung son­dern Arbeits­lohn.