Personal, Arbeit und Soziales

In Zukunft gilt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gene­rell bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses — unab­hän­gig davon, ob eine Frei­stel­lung erfolgt oder nicht.
Sogar das von drit­ter Sei­te gezahl­te Preis­geld für einen För­der­preis kann steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn sein.
Durch die bei­den Kon­junk­tur­pa­ke­te wur­den die Bedin­gun­gen für die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld erheb­lich fle­xi­bi­li­siert.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um passt sei­ne Anwen­dungs­re­geln für ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen an die Geset­zes­än­de­run­gen der letz­ten Mona­te an.
Ist der Teil­neh­mer­kreis einer Ver­an­stal­tung auf ein­zel­ne Arbeit­neh­mer­grup­pen beschränkt, ent­fällt die Mög­lich­keit zur Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung.
Bei der Ent­gelt­fort­zah­lung sind sämt­li­che Lohn­be­stand­tei­le zu berück­sich­ti­gen, die für die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung in einem bestimm­ten Zeit­raum gezahlt wer­den.
Abwei­chun­gen zwi­schen Anga­ben im Fahr­ten­buch und den Ergeb­nis­sen eines Rou­ten­pla­ners füh­ren nicht auto­ma­tisch zur Nich­tig­keit des Fahr­ten­buchs.
Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die zunächst wegen einer irr­tüm­lich ange­nom­me­nen Ver­si­che­rungs­pflicht gezahlt und spä­ter in frei­wil­li­ge Bei­trä­ge umge­wan­delt wer­den, zäh­len erst im Jahr der Umwand­lung als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich über Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für die lau­fen­den Kos­ten eines Fir­men-Pkws oder Zuzah­lun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten geäu­ßert.
Der Euro­päi­schen Gerichts­hof meint, dass das Mono­pol der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten nicht gegen euro­päi­sches Recht ver­stößt.