Personal, Arbeit und Soziales

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um passt sei­ne Anwen­dungs­re­geln für ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen an die Geset­zes­än­de­run­gen der letz­ten Mona­te an.
Ist der Teil­neh­mer­kreis einer Ver­an­stal­tung auf ein­zel­ne Arbeit­neh­mer­grup­pen beschränkt, ent­fällt die Mög­lich­keit zur Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung.
Abwei­chun­gen zwi­schen Anga­ben im Fahr­ten­buch und den Ergeb­nis­sen eines Rou­ten­pla­ners füh­ren nicht auto­ma­tisch zur Nich­tig­keit des Fahr­ten­buchs.
Bei der Ent­gelt­fort­zah­lung sind sämt­li­che Lohn­be­stand­tei­le zu berück­sich­ti­gen, die für die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung in einem bestimm­ten Zeit­raum gezahlt wer­den.
Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die zunächst wegen einer irr­tüm­lich ange­nom­me­nen Ver­si­che­rungs­pflicht gezahlt und spä­ter in frei­wil­li­ge Bei­trä­ge umge­wan­delt wer­den, zäh­len erst im Jahr der Umwand­lung als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich über Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für die lau­fen­den Kos­ten eines Fir­men-Pkws oder Zuzah­lun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten geäu­ßert.
Der Euro­päi­schen Gerichts­hof meint, dass das Mono­pol der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten nicht gegen euro­päi­sches Recht ver­stößt.
Die 1 %-Rege­lung gilt nicht für ein Fahr­zeug, das nur für den Trans­port von Gütern bestimmt ist.
Inzwi­schen sind die gesetz­li­chen Grund­la­gen geschaf­fen, damit der elek­tro­ni­sche Ent­gelt­nach­weis ab 2012 die papier­ge­bun­de­ne Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers erset­zen kann.
Mit dem Kon­junk­tur­pa­ket II ver­pflich­tet der Gesetz­ge­ber die Arbeit­ge­ber zur Kor­rek­tur der Lohn­ab­rech­nun­gen.