Personal, Arbeit und Soziales

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich bei der bilanz­steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­schlos­sen.
Nicht nur Per­so­nal­ra­batt, auch ver­bil­lig­te Lea­sing­kon­di­tio­nen für die Arbeit­neh­mer eines Kfz-Händ­lers füh­ren zu einem gel­wer­ten Vor­teil, der als Arbeits­lohn gilt.
Eine Rück­stel­lung für Jubi­lä­ums­leis­tun­gen kann auch dann gebil­det wer­den, wenn sich der Dienst­be­rech­tig­te nicht rechts­ver­bind­lich, unwi­der­ruf­lich und vor­be­halt­los zu der Leis­tung ver­pflich­tet hat.
Leis­tun­gen, die Ihr Arbeit­neh­mer aus einer betrieb­li­chen Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung wegen eines Unfalls im pri­va­ten Bereich erhält, sind kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn.
Die 1 %-Rege­lung kommt nicht zur Anwen­dung, wenn Sie glaub­haft dar­le­gen kön­nen, dass eine Pri­vat­nut­zung aus­ge­schlos­sen ist.
Die unent­gelt­li­che Ver­pfle­gung von Arbeit­neh­mern kann aus­nahms­wei­se auch im ganz über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se lie­gen und ist dann kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug.
Der Werk­stu­den­ten­sta­tus ist kein Eig­nungs­merk­mal und daher auch kein Grund für die Kün­di­gung oder Befris­tung eines Arbeits­ver­trags.
Das Finanz­ge­richt Ber­lin hat kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, dass Trink­geld steu­er­frei ver­ein­nahmt wer­den kann.
Es gibt kei­ne Beden­ken, das 13. Monats­ge­halt oder Weih­nachts­geld bei der Bil­dung von Urlaubs­rück­stel­lun­gen zu berück­sich­ti­gen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof räumt dem Arbeit­neh­mer ein Wahl­recht bei der Bewer­tung eines geld­wer­ten Vor­teils ein.