GmbH-Ratgeber

Eines der umfang­reichs­ten Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze des Jah­res 2016 bringt zum Jah­res­wech­sel vie­le Ände­run­gen, die aber haupt­säch­li­che mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne und ande­re grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te betref­fen.
Ein wirk­sa­mer Beschluss über eine vom fest­ge­leg­ten Ver­tei­lungs­schlüs­sel abwei­chen­de Gewinn­aus­schüt­tung ist steu­er­lich eben­falls gül­tig.
Der Wer­bungs­kos­ten­über­schuss aus einem Gesell­schaf­ter­dar­le­hen ist steu­er­lich nicht abzieh­bar, wenn der Gesell­schaf­ter auf sei­ne Ansprü­che weit­ge­hend ver­zich­tet und damit die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht weg­fällt.
Der Ver­kauf von Gesell­schafts­an­tei­len kann dazu füh­ren, dass auf­ge­lau­fe­ne Ver­lus­te steu­er­lich nicht mehr über einen Ver­lust­vor­trag genutzt wer­den kön­nen. Ein Ver­lus­t­rück­trag ist nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter jedoch wei­ter­hin mög­lich.
Die Ein­zah­lun­gen auf ein Zeit­wert­kon­to für einen Fremd­ge­schäfts­füh­rer sind kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, wenn der Geschäfts­füh­rer über das Gut­ha­ben nicht direkt ver­fü­gen kann.
Wel­che steu­er­li­chen Fol­gen der Gehalts­ver­zicht eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers hat, hängt ent­schei­dend davon ab, wann der Gehalts­ver­zicht erklärt wur­de.
Die Rück­zah­lung von irr­tüm­lich an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gezahl­tem Lohn wirkt sich nicht rück­wir­kend aus, son­dern erst im Zeit­punkt der Rück­zah­lung.
Die Erhö­hung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren, wenn der Geschäfts­füh­rer­ver­trag schon weni­ger als 10 Jah­re nach der Erhö­hung auf­ge­löst wird.
Wer die Daten für den Kir­chen­steu­er­ab­zug auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen selbst abru­fen will und sich noch nicht dafür ange­mel­det hat, muss sich jetzt beei­len.
Ein Arbeits­zeit- oder Zeit­wert­kon­to für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH führt in der Regel zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung.