GmbH-Ratgeber

Auch die Vor­ge­sell­schaft einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Kapi­tal­ge­sell­schaft unter­liegt bereits der Gewer­be­steu­er, wenn ihre Tätig­keit über rei­ne Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen hin­aus­geht.
Der gene­rel­le Weg­fall des antei­li­gen ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags nach der Über­tra­gung von mehr als 25 % der Antei­le ist ver­fas­sungs­wid­rig und muss rück­wir­kend neu gere­gelt wer­den.
Wenn ein Kauf­ver­trag über Gesell­schafts­an­tei­le noch nicht voll­stän­dig erfüllt ist, führt die Rück­ab­wick­lung des Ver­kaufs auch zur Rück­gän­gig­ma­chung der steu­er­li­chen Fol­gen.
Bei der Prü­fung einer Über­ver­sor­gung für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen ist das zuletzt gezahl­te Gehalt nicht grund­sätz­lich der allei­ni­ge Maß­stab, wenn die Bezü­ge zuvor dau­er­haft redu­ziert wur­den.
Es zeich­net sich ab, dass für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Sanie­rungs­ge­win­nen wie­der eine gesetz­li­che Rege­lung geschaf­fen wird.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bekannt gege­ben, in wel­chen Ver­fah­ren 2017 vor­aus­sicht­lich ein Urteil fal­len wird.
Schon eine ver­gleichs­wei­se gerin­ge ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tu­ung kann spä­ter eine Anwen­dung des Teil­ab­zugs­ver­bots für einen Ver­äu­ße­rungs­ver­lust zur Fol­ge haben.
Die Rege­lung zum Erlass der Steu­er auf Sanie­rungs­ge­win­ne ist ver­fas­sungs­wid­rig, weil es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für den Erlass gibt.
Wenn der Geschäfts­be­trieb erhal­ten bleibt und die Ver­lus­te nicht außer­halb der Gesell­schaft genutzt wer­den kön­nen, führt ein Ver­kauf von Gesell­schafts­an­tei­len nun nicht mehr zum Ver­fall der noch nicht genutz­ten Ver­lus­te.
Eines der umfang­reichs­ten Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze des Jah­res 2016 bringt zum Jah­res­wech­sel vie­le Ände­run­gen, die aber haupt­säch­li­che mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne und ande­re grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te betref­fen.