GmbH-Ratgeber

Aus den Bera­tungs­leis­tun­gen für die beab­sich­tig­te Grün­dung einer GmbH ist kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.
Im Gegen­satz zu einer Erb­schaft kann eine vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge dazu füh­ren, dass der bis­her fest­ge­stell­te Ver­lust­vor­trag ver­fällt.
Eine Stimm­rechts­bin­dung führt nur dann zur Befrei­ung eines Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht, wenn sie im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert ist.
Nach der Redu­zie­rung des Geschäfts­füh­rer­ge­halts wäh­rend des Wirt­schafts­jah­res ist bei der Prü­fung einer mög­li­chen Über­ver­sor­gung das tat­säch­li­che Jah­res­ge­halt maß­ge­bend.
Wer nur mit­tel­bar an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist, kann statt des nor­ma­len Steu­er­sat­zes die Abgel­tungs­teu­er für Kapi­tal­erträ­ge aus der Gesell­schaft bean­spru­chen.
Bürg­schafts­ver­lus­te eines GmbH-Geschäfts­füh­rers kön­nen auch bei einer nur mit­tel­ba­ren Betei­li­gung an der GmbH mit dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zusam­men­hän­gen.
Ver­lus­te eines GmbH-Geschäfts­füh­rers aus einer Bürg­schaft für die GmbH kön­nen Webungs­kos­ten eines Arbeit­neh­mers sein, wenn kei­ne oder nur eine sehr gerin­ge Betei­li­gung an der Gesell­schaft besteht.
Der Antrag auf die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens statt der Abgel­tungs­teu­er auf Betei­li­gungs­er­trä­ge muss spä­tes­tens mit der Abga­be der Ein­kom­men­steu­er gestellt wer­den.
Auch wenn das Gehalt eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers unter der Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 450 Euro monat­lich liegt, kann es nicht mit 20 % pau­schal ver­steu­ert wer­den.
Hängt die Höhe der zuge­sag­ten Pen­si­on vom Gehalt ab, dann muss auch eine indi­rek­te Pen­si­ons­er­hö­hung durch eine erheb­li­che Gehalts­er­hö­hung noch erdi­en­bar sein.