GmbH-Ratgeber

Der Ver­zicht auf einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen­über dem Vor­stand oder Geschäfts­füh­rer kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren.
Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler müs­sen sich auf eine Rei­he grö­ße­rer und klei­ne­rer Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel ein­stel­len.
Das pau­scha­lier­te Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot für Gewinn­aus­schüt­tun­gen und ande­re Betei­li­gungs­er­trä­ge, die Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zuflie­ßen, ist eine zuläs­si­ge Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung.
Weil aus­län­di­sche Gesell­schafts­for­men von der Bil­dung einer steu­er­li­chen Organ­schaft aus­ge­nom­men sind, ver­langt die EU-Kom­mis­si­on Ände­run­gen im deut­schen Steu­er­recht.
Auch wenn nur mini­ma­le Ein­künf­te aus einem GmbH-Anteil erzielt wur­den, greift bereits das Halb­ab­zugs­ver­bot für Ver­lus­te aus die­sem Anteil.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ent­hält neben rei­nen Kor­rek­tur- und Repa­ra­tur­maß­nah­men der Geset­zes­tex­te auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, die prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
Wert­stei­ge­run­gen vor der Absen­kung der Wesent­lich­keits­gren­ze von 25 % auf 10 % müs­sen steu­er­frei blei­ben.
Das Finanz­ge­richt Köln sieht kei­nen Grund, war­um ddie Finanz­ver­wal­tung den einst­mals bezahl­ten Soli­da­ri­täts­zu­schlag auf das Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben wie­der aus­zah­len soll­te.
Selbst ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in den Genuss der Alters­teil­zeit­re­ge­lun­gen kom­men.
Unter­bleibt die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, ist die Vor­ge­sell­schaft als Per­so­nen­ge­sell­schaft steu­er­pflich­tig.