GmbH-Ratgeber

Nach einer Recht­spre­chungs­än­de­rung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt die Gewer­be­steu­er­be­frei­ung der Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft auch für das Besitz­per­so­nen­un­ter­neh­men.
Ein Dar­le­hen an den Gesell­schaf­ter, das nicht wesent­lich von bank­üb­li­chen Kon­di­tio­nen abweicht, führt nicht zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung.
Eine steu­er­lich nicht ein­wand­freie Abrech­nung einer Kfz-Repa­ra­tur am Fahr­zeug des GmbH-Geschäfts­füh­rers führt zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung durch ver­hin­der­te Ver­mö­gens­meh­rung.
Zu den Ände­run­gen, die alle Steu­er­zah­ler betref­fen, gehö­ren Steu­er­erhö­hun­gen bei der Umsatz-, Ver­si­che­rungs- und Ein­kom­men­steu­er sowie die neue Steu­er auf Bio­kraft­stof­fe.
Stellt das Finanz­amt eine Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung für eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung fest, so ist auch die Umsatz­steu­er Teil der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung.
Auf Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer kom­men neben Belas­tun­gen auch eine Rei­he von Ent­las­tun­gen zu.
Ein durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lass­tes Dar­le­hen kann zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten füh­ren.
Eine Nur-Pen­si­ons­zu­sa­ge birgt das Risi­ko einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, das sich durch einen Bar­loh­num­wand­lung min­dern lässt.
Zwar ist eine Limi­ted ein­fa­cher zu grün­den als eine GmbH, doch die Besteue­rung ist ent­spre­chend kom­pli­zier­ter.
Nach­dem ein Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts im letz­ten Monat für viel Auf­re­gung gesorgt hat, kön­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfs­füh­rer jetzt auf­at­men