GmbH-Ratgeber

Obli­ga­to­ri­sche Nut­zungs­rech­te kön­nen zuläs­si­ge Sach­ein­la­gen sein, wenn sie einen wirt­schaft­li­chen Wert haben.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat end­lich aus­führ­lich zur steu­er­li­chen Behand­lung von Nur-Pen­sio­nen Stel­lung genom­men, die mit dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­ein­bart sind.
Die Kos­ten­über­nah­me für die Geburts­tags­fei­er des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers durch die GmbH ist eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Ab 2005 muss die GmbH die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen sofort an das Finanz­amt zah­len.
Durch eine Geset­zes­än­de­rung erfol­gen Ein­tra­gun­gen im Han­dels-, Part­ner­schafts- und Genos­sen­schafts­re­gis­ter seit dem 1. Dezem­ber 2004 nicht nur schnel­ler, son­dern meist auch güns­ti­ger.
Geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter einer GmbH müs­sen zukünf­tig in der Mel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung geson­dert aus­ge­wie­sen wer­den.
Trotz einer abwei­chen­den inter­nen Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­rung haf­ten alle Geschäfts­füh­rer für Steu­er­schul­den einer GmbH.
In die Tan­tie­men­be­rech­nung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind auch bestehen­de Ver­lust­vor­trä­ge ein­zu­be­zie­hen, denn andern­falls droht eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Ein Gesell­schaf­ter einer GmbH kann, wenn kei­ne anders lau­ten­den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen vor­lie­gen, nur mit einer Drei­vier­tel-Mehr­heit aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den.
Eine zins­lo­se gewähr­te Abschlags­zah­lung auf eine Gewinn­tan­tie­me an die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, soweit dazu eine kla­re Ver­ein­ba­rung exis­tiert.