GmbH-Ratgeber

Ein Gesell­schaf­ter einer GmbH kann, wenn kei­ne anders lau­ten­den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen vor­lie­gen, nur mit einer Drei­vier­tel-Mehr­heit aus der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den.
Eine zins­lo­se gewähr­te Abschlags­zah­lung auf eine Gewinn­tan­tie­me an die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, soweit dazu eine kla­re Ver­ein­ba­rung exis­tiert.
Die Amts­nie­der­le­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers ist nicht gesetz­lich gere­gelt, den­noch müs­sen eini­ge Din­ge beach­tet wer­den, damit die Amts­nie­der­le­gung wirk­sam ist.
Der GmbH-Geschäfts­füh­rer kann für die Steu­er­ver­säum­nis­se der GmbH in Anspruch genom­men wer­den.
Das Regis­ter­ge­richt hat sowohl bei dekla­ra­to­ri­schen als auch bei kon­sti­tu­ti­ven Ein­tra­gun­gen eine Prü­fungs­pflicht, ob der ent­spre­chen­de Gesell­schaf­ter­be­schluss ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist.
Die ordent­li­che Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rers braucht kei­ne beson­de­re Begrün­dung.
Erhält ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine Abgel­tungs­zah­lung für sei­nen nicht genom­me­nen Jah­res­ur­laub, so stellt die­se Zah­lung kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar, wenn die Arbeits­la­ge eine Gewäh­rung von Frei­zeit nicht erlaubt hat.
Ab die­sem Jahr beträgt die Kör­per­schaft­steu­er wie­der 25 %.
Ab 2004 gilt ein gerin­ge­rer Frei­be­trag bei der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.
Gra­vie­ren­de Ände­run­gen kom­men ab 2004 bei der Gesell­schaf­ter-Fremd­fi­nan­zie­rung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.