GmbH-Ratgeber

Für einen Ein­trag in der Hand­werks­rol­le braucht die GmbH einen Betriebs­lei­ter mit Meis­ter­brief.
Auch wenn sich ein­zel­ne Gerich­te sträu­ben, einen Aus­län­der als Geschäfts­füh­rer einer GmbH ein­zu­tra­gen, ist dies prin­zi­pi­ell auch ohne Auf­ent­halts- und Arbeits­er­laub­nis mög­lich.
Auch bei einer inter­nen Auf­ga­ben­ver­tei­lung bleibt jeder Geschäfts­füh­rer für die Geschäfts­füh­rung im Gan­zen ver­ant­wort­lich.
Die Über­las­sung eines Pkw durch eine GmbH an den Geschäfts­füh­rer unter­liegt der Umsatz­steu­er, da es sich dabei um eine steu­er­ba­re Leis­tung gegen eine Gegen­leis­tung han­delt.
Eine Lebens­ver­si­che­rung ist eine Mög­lich­keit zur Alters­si­che­rung für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH.
Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH haf­tet für die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Er trägt die Ver­ant­wor­tung und die Beweis­last.
Ein Gesell­schaf­ter einer Mehr­per­so­nen-GmbH ist nicht zur Über­nah­me des Not­ge­schäfts­füh­rer­am­tes ver­pflich­tet.
Bei einer Über­schul­dung muss kurz­fris­tig ein Insol­venz­an­trag gestellt wer­den, wenn eine Pro­gno­se ergibt, dass die Geschäfts­fort­füh­rung kei­nen Sinn mehr macht.
Wäh­rend Fremd­ge­schäfts­füh­rer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind, muss sich die GmbH bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern selbst um deren Alters­ver­sor­gung küm­mern.
Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH haf­tet für die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Er trägt die Ver­ant­wor­tung und die Beweis­last.