GmbH-Ratgeber

Fahrt­kos­ten eines Gesell­schaf­ters kön­nen nur in Aus­nah­me­fäl­len als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den.
Eine kla­re Ver­ein­ba­rung von Tan­tie­men an den Geschäfts­füh­rer einer GmbH stellt kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar.
Die frist­lo­se Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers hat kei­ne Abmah­nung zur Vor­aus­set­zung. Die frist­lo­se Kün­di­gung ist dann gerecht­fer­tigt, wenn es der GmbH unzu­mut­bar ist, den Anstel­lungs­ver­trag bis zu sei­nem Ende fort­be­stehen zu las­sen.
Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten soll­ten den Anfall von Steu­er­zin­sen ver­mei­den, da die­se nicht abzugs­fä­hig sind.
Die Über­nah­me von Repa­ra­tur­kos­ten für einen Motor­scha­den, der wäh­rend einer Dienst­rei­se des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer GmbH mit sei­nem eige­nen Wagen ein­ge­tre­ten ist, stellt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar.
Durch Abschluss eines neu­en Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­tra­ges wird im Zwei­fel das alte Dienst­ver­hält­nis been­det.
Der Schuld­bei­tritt eines Gesell­schaf­ters zum Kre­dit­ver­trag der GmbH erfüllt nur dann das Schrift­form­erfor­der­nis, wenn der Bei­tre­ten­de vor Begrün­dung der Mit­haf­tung über alle Kre­dit­kon­di­tio­nen infor­miert wird.
Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH haf­tet bei Ver­trags­schlüs­sen der Gesell­schaft gegen­über einem Drit­ten nicht, da ihm kei­ne Auf­klä­rungs­pflich­ten oblie­gen.
Die Aner­kennt­nis einer Gesell­schafts­schuld durch den Geschäfts­füh­rer einer GmbH im eige­nen Namen ist kein unter­neh­mens­be­zo­ge­nes Geschäft.