Umsatzsteuer

Ab 2025 gilt für B2B-Umsät­ze die Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rech­nung, zu der das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun vie­le Details gere­gelt hat.
Die Aus­gleichs­zah­lung für die vor­zei­ti­ge Been­di­gung eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trags mit Min­dest­lauf­zeit ist Teil des umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ent­gelts für die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dienst­leis­tung.
Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bera­ten und zahl­rei­che Ände­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men.
Der Bun­des­tag hat das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ver­ab­schie­det, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt, umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert und eine digi­ta­le Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den ein­ge­führt wer­den sol­len.
Fehlt in einer Rech­nung der Hin­weis auf ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft und die damit ver­bun­de­ne Steu­er­schuld­ner­schaft des letz­ten Abneh­mers, ist kei­ne rück­wir­ken­de Kor­rek­tur die­ser Rech­nung mög­lich.
Durch eine Geset­zes­än­de­rung soll künf­tig kei­ne Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Behör­de mehr für eine Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Musik­un­ter­richt nötig sein, was aber zu Unsi­cher­hei­ten über die zukünf­ti­ge steu­er­li­che Behand­lung führt.
Vega­ne Milch­al­ter­na­ti­ven aus Soja, Reis oder Hafer sind im Gegen­satz zu nor­ma­len Milch­pro­duk­ten nicht bei der Umsatz­steu­er begüns­tigt, son­dern unter­lie­gen wie ande­re Geträn­ke auch dem vol­len Umsatz­steu­er­satz.
Auch Ver­ei­ne müs­sen ab dem nächs­ten Jahr in der Lage sein, E-Rech­nun­gen zu emp­fan­gen und spä­tes­tens in eini­gen Jah­ren selbst E-Rech­nun­gen aus­stel­len, wenn sie an Unter­neh­men Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen oder Waren ver­kau­fen.
Im Regie­rungs­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 sind zahl­rei­che Detail­än­de­run­gen ent­hal­ten, wovon vor allem eini­ge Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er Fol­gen für die meis­ten Unter­neh­mer haben wer­den.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.