Umsatzsteuer

Die meis­ten Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er haben Gas­tro­no­men und Cate­rer zu bewäl­ti­gen, weil sich hier nicht nur die Höhe der Steu­er­sät­ze, son­dern auch der auf Spei­sen anzu­wen­den­de Steu­er­satz ändert.
Gut­schei­ne kön­nen durch die Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze nicht nur zur Her­aus­for­de­rung, son­dern in bestimm­ten Fäl­len auch zur Gestal­tungs­mög­lich­keit wer­den.
Ist in einer Rech­nung nicht der rich­ti­ge Steu­er­satz aus­ge­wie­sen, hat das für den Rech­nungs­aus­stel­ler oder den Rech­nungs­emp­fän­ger einen teil­wei­sen Steu­er­nach­teil zur Fol­ge.
Bei Dau­er­leis­tun­gen sowie Neben- und Ver­brauchs­kos­ten wirkt sich die Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze eben­falls aus.
Die umsatz­steu­er­li­che Hand­ha­bung von Anzah­lun­gen hängt vom Zeit­punkt der spä­te­ren Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.
Die Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er hängt allein vom Datum der Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 gel­ten nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er­sät­ze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Wäh­rend der Ver­zicht auf die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Immo­bi­li­en­ver­käu­fe nur im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag erklärt wer­den kann, ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­zichts bis zur Bestands­kraft der Umsatz­steu­er­fest­set­zung mög­lich.
Zu den umsatz­steu­er­frei­en Heil­be­hand­lun­gen kön­nen auch medi­zi­ni­sche Tele­fon­be­ra­tun­gen zäh­len, wenn sie eine the­ra­peu­ti­sche Ziel­set­zung haben.