Umsatzsteuer

Dass für E-Books ein höhe­rer Steu­er­satz gilt als für gedruck­te Bücher, hält der Euro­päi­sche Gerichts­hof für eine zuläs­si­ge Fol­ge der Rege­lun­gen für den elek­tro­ni­schen Han­del.
Das Finanz­ge­richt Müns­ter meint, dass die Steu­er­schuld­ner­schaft eines Bau­trä­gers auch ohne Rück­zah­lung der Umsatz­steu­er ent­fal­len kann, wenn der Bau­trä­ger kei­ne ande­ren Umsät­ze getä­tigt hat, die eine Umsatz­steu­er­schuld begrün­den.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bekannt gege­ben, in wel­chen Ver­fah­ren 2017 vor­aus­sicht­lich ein Urteil fal­len wird.
Eine rück­wir­ken­de Rech­nungs­be­rich­ti­gung ist nur dann ohne Pro­ble­me mög­lich, wenn die ursprüng­li­che Rech­nung zumin­dest die Min­destan­ga­ben ent­hält, die für eine Rech­nung not­wen­dig sind.
Wenn der Haupt­zweck eines Sale-and-lea­se-back-Geschäfts in einer bilan­zi­el­len Gestal­tung liegt, han­delt es sich nicht um eine umsatz­steu­er­freie Kre­dit­ge­wäh­rung.
Die Über­las­sung oder Ver­mie­tung von Pra­xis­räu­me samt der medi­zi­ni­schen Aus­stat­tung an einen Arzt ist grund­sätz­lich kein Teil einer umsatz­steu­er­frei­en Heil­be­hand­lung.
Die Semi­na­re eines Geist­hei­lers sind gleich aus meh­re­ren Grün­den kei­ne umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lung.
Gebraucht­wa­ren­händ­ler, die die Dif­fe­renz­be­steue­rung anwen­den, kön­nen die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bean­spru­chen, solan­ge die Sum­me der Dif­fe­renz­um­sät­ze unter­halb der Jah­res­um­satz­gren­ze von 17.500 Euro liegt.
Aus den Aus­ga­ben für einen Sport­wa­gen ist nur ein teil­wei­ser Vor­steu­er­ab­zug mög­lich, wenn die Aus­ga­ben auf­grund der Unter­neh­mens­grö­ße und ande­rer Umstän­de ein unan­ge­mes­se­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand sind.
Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nach einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung gilt nicht erst ab dem Zeit­punkt der Berich­ti­gung, son­dern bereits ab dem Zeit­punkt der Rech­nungstel­lung.