Umsatzsteuer

Die rück­wir­ken­den Ände­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft auf Bau­leis­tun­gen bleibt umstrit­ten. Auch bei der Aus­set­zung der Voll­zie­hung ent­schei­den die Finanz­ge­rich­te unein­heit­lich.
Ein Finanz­ge­richt hat ernst­li­che Zwei­fel dar­an, dass die rück­wir­ken­de Ände­rung der Besteue­rung von Bau­leis­tun­gen ver­fas­sungs­ge­mäß ist und daher einem Bau­un­ter­neh­mer die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.
Ästhe­ti­sche Ope­ra­tio­nen und Behand­lun­gen sind nur dann umsatz­steu­er­frei, wenn sie auf­grund einer Gesund­heits­stö­rung not­wen­dig sind.
Eine USt­IdNr kann jeder Unter­neh­mer kos­ten­frei bean­tra­gen. Trotz­dem gibt es immer wie­der Ange­bo­te für eine recht teu­re Regis­trie­rung einer USt­IdNr., vor denen die Finanz­ver­wal­tung aber warnt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um stellt klar, wel­che Orts­re­ge­lung bei der Über­las­sung von Räu­men und Ver­an­stal­tungs­e­quip­ment für einen Kon­gress zur Anwen­dung kommt.
Für ein Insol­venz­ver­fah­ren, das neben pri­va­ten auch betrieb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten umfasst, ist ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung des Insol­venz­ver­wal­ters mög­lich.
Eine Ver­fü­gung der Finanz­ver­wal­tung erklärt die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der ver­schie­de­nen Ver­trags­for­men für die Über­las­sung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten an die öffent­li­che Hand.
Der Bun­des­rat ver­langt in sei­ner Stel­lung­nah­me zum inof­fi­zi­el­len Jah­res­steu­er­ge­setz 2016 vie­le Ergän­zun­gen und Kor­rek­tu­ren zum bis­he­ri­gen Geset­zes­ent­wurf.
Nur weil der Euro­päi­sche Gerichts­hof die Mög­lich­keit eines Nicht­un­ter­neh­mers in einer Umsatz­steuer­or­gan­schaft nicht aus­ge­schlos­sen hat, folgt dar­aus noch kein Rechts­an­spruch.
Ab 2015 müs­sen Vor­rats­ge­sell­schaf­ten und über­nom­me­ne Fir­men­män­tel zwei Jah­re lang monat­lich eine Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung abge­ben.