Umsatzsteuer

Zu Unrecht bezahl­te Umsatz­steu­er kann ein Kun­de nur vom Lie­fe­ran­ten zurück­for­dern. Das gilt auch dann, wenn er eine berich­tig­te Rech­nung erhal­ten hat und der Lie­fe­rant inzwi­schen insol­vent ist.
Am 6. Novem­ber 2015 ist das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 in Kraft getre­ten, das Bun­des­tag und Bun­des­rat im Herbst ver­ab­schie­det hat­ten. Mit dem Gesetz wer­den vor allem Ände­rungs­wün­sche der Län­der umge­setzt, für die im letz­ten Jahr kei­ne Zeit mehr war.
Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs bringt neue Fall­stri­cke beim Vor­steu­er­ab­zug aus einer Lie­fe­ran­ten­rech­nung.
Die rück­wir­ken­den Ände­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft auf Bau­leis­tun­gen bleibt umstrit­ten. Auch bei der Aus­set­zung der Voll­zie­hung ent­schei­den die Finanz­ge­rich­te unein­heit­lich.
Ein Finanz­ge­richt hat ernst­li­che Zwei­fel dar­an, dass die rück­wir­ken­de Ände­rung der Besteue­rung von Bau­leis­tun­gen ver­fas­sungs­ge­mäß ist und daher einem Bau­un­ter­neh­mer die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.
Ästhe­ti­sche Ope­ra­tio­nen und Behand­lun­gen sind nur dann umsatz­steu­er­frei, wenn sie auf­grund einer Gesund­heits­stö­rung not­wen­dig sind.
Für ein Insol­venz­ver­fah­ren, das neben pri­va­ten auch betrieb­li­che Ver­bind­lich­kei­ten umfasst, ist ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung des Insol­venz­ver­wal­ters mög­lich.
Eine USt­IdNr kann jeder Unter­neh­mer kos­ten­frei bean­tra­gen. Trotz­dem gibt es immer wie­der Ange­bo­te für eine recht teu­re Regis­trie­rung einer USt­IdNr., vor denen die Finanz­ver­wal­tung aber warnt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um stellt klar, wel­che Orts­re­ge­lung bei der Über­las­sung von Räu­men und Ver­an­stal­tungs­e­quip­ment für einen Kon­gress zur Anwen­dung kommt.
Eine Ver­fü­gung der Finanz­ver­wal­tung erklärt die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der ver­schie­de­nen Ver­trags­for­men für die Über­las­sung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten an die öffent­li­che Hand.