Umsatzsteuer

Ein aktu­el­le Steu­er­än­de­rungs­ge­setz führt mög­li­cher­wei­se zu einer erneu­ten Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen für Bau­trä­ger.
Wie Vor­steu­er­ab­zug und Umsatz­be­steue­rung bei voll- und teil­un­ter­neh­me­risch ver­wen­de­ten Fahr­zeu­gen zu hand­ha­ben sind, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt aus­führ­lich erklärt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ergänzt sein Schrei­ben zur Steu­er­schudl­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bau­leis­tun­gen mit einem wei­te­ren Schrei­ben.
Wer durch Zah­lungs­ver­wei­ge­rung zum Aus­druck bringt, dass er die For­de­rung bestrei­tet, kann auch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen.
Zube­rei­te­ter Kaf­fee unter­liegt als Getränk grund­sätz­lich dem vol­len Umsatz­steu­er­satz.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Aus­gleich­zah­lun­gen bei Been­di­gung des Lea­sing­ver­hält­nis­ses geäu­ßert.
Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert jetzt die spä­te­re Kor­rek­tur einer vor­läu­fi­gen Auf­tei­lung des Vor­steu­er­ab­zugs aus all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen in der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung.
Zur Iden­ti­fi­zie­rung einer Leis­tung kann eine Rech­nung auch auf ande­re Geschäfts­un­ter­la­gen ver­wei­sen, wenn die­se dar­in ein­deu­tig genannt wer­den.
Ein mehr­jäh­ri­ger Siche­rungs­ein­be­halt bereich­tigt den Leis­tungs­er­brin­ger, die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er ab dem Leis­tungs­zeit­punkt ent­spre­chend zu berich­ti­gen und nur auf den bereits bezahl­ten Teil der Rech­nung Umsatz­steu­er abzu­füh­ren.
Für die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen kommt es allein dar­auf an, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger die Leis­tung selbst zur Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det.