Umsatzsteuer

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ein­deu­tig ent­schie­den, dass die Unter­ver­mitt­lung von Kre­di­ten durch Finanz­be­ra­ter eine umsatz­steu­er­freie Leis­tung ist.
Die Finanz­ver­wal­tung folgt der Recht­spre­chung was die teil­wei­se Pro­vi­si­ons­wei­ter­lei­tung durch Ver­kaufs­agen­ten an den Käu­fer betrifft.
Da die Nach­weis­an­for­de­rung für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nur eine Soll­vor­schrift ist, kann der Nach­weis auch auf ande­rem Weg als vor­ge­se­hen geführt wer­den.
Die Ent­schei­dung über die Zuord­nung eines gemischt genutz­ten Gebäu­des zum Unter­neh­mens­ver­mö­gen muss in dem Besteue­rungs­zeit­raum getrof­fen wer­den, in dem der Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug ent­stan­den ist.
Für eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Beför­de­rung müs­sen buch- und beleg­mä­ßi­ge Nach­wei­se mit der USt­IdNr. des Leis­tungs­emp­fän­gers vor­lie­gen.
Für den Ver­kauf eines Wirt­schafts­guts aus dem vor­steu­er­ent­las­te­ten Unter­neh­mens­ver­mö­gen wird der Erbe auch zum Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­gü­tung von Vor­steu­er an im Aus­land ansäs­si­ge Unter­neh­mer klar defi­niert.
Führt die abwei­chen­de Besteue­rung eines Kon­kur­ren­ten zu einem objek­ti­ven Wett­be­werbs­nach­teil, dann haben Sie dar­über einen Aus­kunfts­an­spruch.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aus­führ­lich zur Fra­ge der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Mes­sen, Aus­stel­lun­gen und Kon­gres­sen Stel­lung genom­men.
Eine Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung ist eine eigen­stän­di­ge Leis­tung und unter­liegt damit nicht der Mar­gen­be­steue­rung.