Umsatzsteuer

Die Abfin­dung aus einem Auf­lö­sungs­ver­trag unter­liegt als sons­ti­ge Leis­tung der Umsatz­steu­er, wes­halb manch­mal eine Abfin­dung für eine frist­lo­se Kün­di­gung güns­ti­ger ist.
Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Han­no­ver hat zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Kran­ken­be­för­de­run­gen Stel­lung genom­men.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Ein Unter­neh­mer darf für ein Arbeits­zim­mer im ansons­ten pri­vat genutz­ten Haus den vol­len antei­li­gen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen — selbst dann, wenn er nicht Allein­ei­gen­tü­mer des Hau­ses ist.
Auch wenn die Frist­ver­län­ge­rung für Unter­neh­men frei­wil­lig ist, führt die ver­spä­te­te Anmel­dung oder Zah­lung der Son­der­vor­aus­zah­lung zu einem Ver­spä­tungs­zu­schlag.
In Här­te­fäl­len ist die Abga­be der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen auch auf Papier mög­lich.
Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen wer­den nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug aner­kannt, wenn sie mit einer qua­li­fi­zier­ten Signa­tur ver­se­hen sind.
Die Berich­ti­gung einer Rech­nung setzt vor­aus, dass der Emp­fän­ger noch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men oder die Vor­steu­er ans Finanz­amt zurück­ge­zahlt hat.
Beginn und Ende der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft einer Kapi­tal­ge­sell­schaft — und damit deren Recht zum Vor­steu­er­ab­zug — sind unab­hän­gig von zivil­recht­li­chen Fra­gen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat den vol­len Vor­steu­er­ab­zug aus Bewir­tungs­kos­ten wie­der mög­lich gemacht, wäh­rend noch nicht klar ist, wie die Rechts­la­ge bei wei­te­ren nicht abzieh­ba­ren Betriebs­aus­ga­ben aus­sieht.