Umsatzsteuer

Seit dem 1. Janu­ar gilt eine erwei­ter­te Haf­tung für Umsatz­steu­er­schul­den der Lie­fe­ran­ten — vor­aus­ge­setzt, die Preis­ge­stal­tung des Lie­fe­ran­ten gibt Anlass zum Miss­trau­en.
Zum 1. April 2004 wur­de die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers auf fast die gesam­te Bau­bran­che aus­ge­dehnt.
Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäfts­es­sen nicht nur zu 70 %, son­dern zu 100 % bei der Vor­steu­er berück­sich­ti­gen kann.
Steu­er­num­mern müs­sen bei Dau­er­rech­nun­gen nur in sol­chen Ver­trä­gen ent­hal­ten sein, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 geschlos­sen wur­den.
Zukünf­tig ist unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen auch der Abtre­tungs­emp­fän­ger einer For­de­rung für die Umsatz­steu­er aus die­ser For­de­rung haft­bar.
Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 bringt eine Rei­he von Ände­run­gen und Erleich­te­run­gen beim Vor­steu­er­ab­zug von Rei­se­kos­ten, pri­vat genutz­ten Pkws und gemischt genutz­ten Gebäu­den.
Ab 2004 sind für Rech­nun­gen zusätz­li­che Pflicht­an­ga­ben vor­ge­schrie­ben, damit der Vor­steu­er­ab­zug erhal­ten bleibt.
Infol­ge einer feh­len­den Rege­lung kön­nen Sie sich beim Vor­steu­er­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für pri­vat und unter­neh­me­risch genutz­te Fahr­zeu­ge auf die güns­ti­ge Rege­lung des Art. 17 der 6. EG-Richt­li­nie beru­fen.
Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 ent­hält auch Ände­run­gen bei umsatz­steu­er­li­chen Vor­schrif­ten.
Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ist kein geson­der­ter monat­li­cher Umsatz­steu­er­aus­weis erfor­der­lich.