Umsatzsteuer

Taxi­quit­tun­gen müs­sen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wer­den.
Nach den Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­hofs muss die Vor­steu­er in Rech­nun­gen immer expli­zit aus­ge­wie­sen wer­den.
Durch eine EU-Richt­li­nie soll die Mehr­wert­be­steue­rung im eCom­mer­ce ein­heit­lich gere­gelt wer­den.
Die in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er ist auch ohne Ein­nah­me­er­zie­lung als Vor­steu­er abzieh­bar.
Die Mehr­wert­steu­er­klau­sel für Kfz-Ver­si­che­run­gen wur­de vom Land­ge­richt Mün­chen bestä­tigt.
Die Berich­ti­gung unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ner Mehr­wert­steu­er ist nun doch mög­lich.
Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vor­steu­er­ab­zug aus Rei­se­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Jetzt zeich­net sich eine Ände­rung ab.
Der Vor­steu­er­ab­zug bei Klein­be­trags­rech­nun­gen ist nicht schon des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Unter­neh­mer nicht exakt oder gar nicht bezeich­net wird.
Das Umsatz­steu­er­ge­setz von 1999 schließt Vor­steu­er­ab­zug bei Vor­steu­er­be­trä­gen aus, die auf Rei­se­kos­ten des Unter­neh­mers und sei­nes Per­so­nals ent­fal­len. Der Aus­schluss soll­te aller­dings eine Aus­nah­me berück­sich­ti­gen.
Nach wie vor ist die Fra­ge der Vor­steu­er­auf­tei­lung bei Gebäu­den umstrit­ten. Grund­sätz­lich denk­bar ist eine Auf­tei­lung nach Flä­che oder Umsatz.