Selbständige und Unternehmer

Es bleibt dabei, dass der Anscheins­be­wei­se für eine pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung durch den Unter­neh­mer nur mit umfas­sen­den und stich­hal­ti­gen Indi­zi­en oder einem Fahr­ten­buch wider­legt wer­den kann.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.
In einem Son­die­rungs­pa­pier geben die vor­aus­sicht­li­chen künf­ti­gen Koali­ti­ons­part­ner einen ers­ten Ein­blick in ihre Plä­ne im Steu­er-, Sozi­al- und Arbeits­recht.
Die Tätig­keit eines Täto­wie­rers kann eine gewer­be­steu­er­freie künst­le­ri­sche Tätig­keit sein.
Vie­le Betrie­be müs­sen ab 2025 die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be erst dann ermit­teln und abfüh­ren, wenn die im Jahr ins­ge­samt gezahl­ten bei­trags­pflich­ti­gen Ent­gel­te über 700 Euro lie­gen.
Die neu­en Pausch­be­trä­ge für Sach­ent­nah­men für das Jahr 2025 ste­hen fest und fal­len um rund 3 — 4 % höher aus als in 2024.
Stellt das Finanz­amt im Rah­men einer Betriebs­prü­fung fest, dass Auf­zeich­nungs­pflich­ten ver­letzt wur­den, kann es auch bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de noch ändern.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Allein die Absicht, ein Wirt­schafts­gut vor Ablauf sei­ner tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er zu ver­kau­fen, macht das Wirt­schafts­gut noch nicht zum Teil des Umlauf­ver­mö­gens.
Ein Fahr­ten­buch darf bei der Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses für eine pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung nicht allein mit der Begrün­dung außer Betracht gelas­sen wer­den, es han­de­le sich um ein nicht ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch.