Selbständige und Unternehmer

Der Steu­er­vor­teil für betrieb­lich ver­an­lass­ten Zuwen­dun­gen an Geschäfts­part­ner kann nicht immer durch eine Pau­schal­be­steue­rung abge­gol­ten wer­den.
Die Über­nah­me der Pau­schal­steu­er für Zuwen­dun­gen an Geschäfts­part­ner ist eben­falls ein Geschenk und damit nicht als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro pro Emp­fän­ger und Jahr über­schrit­ten wird.
Sobald ein Über­set­zungs­bü­ro über ange­stell­te Über­set­zer oder Sub­un­ter­neh­mer auch Über­set­zun­gen in Spra­chen anbie­tet, die der oder die Eigen­tü­mer nicht beherr­schen, liegt eine gewerb­li­che statt einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit vor.
Eine Zah­lungs­ver­pflich­tung ist nur dann rück­stel­lungs­fä­hig, wenn sie sich auf Ver­gan­ge­nes bezieht, wes­halb eine Rück­stel­lung für Zusatz­bei­trä­ge für künf­ti­ge Bei­trags­jah­re nicht mög­lich ist.
Eine Rück­stel­lung für die Ent­sor­gungs­pflicht von Elek­tro­ge­rä­ten ist erst dann mög­lich, wenn eine Abhol­an­ord­nung erlas­sen wur­de.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Ein Schreib­tisch in den Betriebs­räu­men ist nicht auto­ma­tisch ein voll nutz­ba­rer Arbeits­platz, wes­we­gen Selbst­stän­di­ge zumin­dest in bestimm­ten Fäl­len trotz­dem Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer abzie­hen kön­nen.
Bereits die Mög­lich­keit, dass ein Kas­sen­sys­tem mani­pu­lier­bar ist, berech­tigt das Finanz­amt zu Hin­zu­schät­zun­gen, auch wenn es kei­ne Hin­wei­se auf eine Mani­pu­la­ti­on gibt.
Für ein unbe­fris­te­tes Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen kön­nen Wert­ver­än­de­run­gen durch Kurs­schwan­kun­gen ab 10 % bilanz­wirk­sam berück­sich­tigt wer­den.
Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ent­hält anders als sein Vor­gän­ger gleich meh­re­re Maß­nah­men, die fast alle Unter­neh­men betref­fen.