Selbständige und Unternehmer

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hält die Vor­la­ge des Finanz­ge­richts Ham­burg zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung nicht für aus­rei­chend begrün­det.
Wer die Pflicht zur Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses igno­riert oder die ein­jäh­ri­ge Frist ver­säumt, muss mit emp­find­li­chen Stra­fen rech­nen.
Die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung für kon­zern­in­ter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen kommt nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf auch für neu­ge­grün­de­te Toch­ter­un­ter­neh­men in Fra­ge.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um akzep­tiert in einer aktua­li­sier­ten Ver­wal­tungs­an­wei­sung zum Kin­der­geld mehr Aus­bil­dun­gen als unschäd­li­che Erst­aus­bil­dung oder unschäd­li­ches Erst­stu­di­um.
Der Mehr­ge­winn aus einer Betriebs­prü­fung ist in der Regel nach dem ver­ein­bar­ten Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sel auf­zu­tei­len.
Auch außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zur Arbeit sind durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­gol­ten, auch wenn die Finanz­äm­ter in der Regel trotz­dem Unfall­kos­ten als zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­ten las­sen.
Auch in der Insol­venz hat ein Unter­neh­mer noch dis­po­ni­bles Ver­mö­gen, mit dem er steu­er­lich abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben gene­rie­ren kann. Bei Zah­lun­gen vom Oder-Kon­to eines Ehe­paars muss eine Zah­lung dafür aber nach­weis­lich dem insol­ven­ten Ehe­gat­ten zure­chen­bar sein.
Der Fis­kus will per Gesetz ab 2019 den Ein­satz mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen ver­bind­lich vor­schrei­ben.
Stu­di­en­kos­ten der Kin­der sind grund­sätz­lich zumin­dest teil­wei­se pri­vat ver­an­lasst und daher auch bei einer Ver­pflich­tung zum Unter­neh­mens­ein­tritt nach Stu­di­en­ab­schluss nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar.
Die Finanz­ver­wal­tung hat im Streit um die Gewinn­rea­li­sie­rung von Abschlags­zah­lun­gen ein­ge­lenkt und ver­langt nicht mehr, dass Abschlags­zah­lun­gen auf Werk­leis­tun­gen sofort ergeb­nis­wirk­sam erfasst wer­den.