Selbständige und Unternehmer

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers erfor­dert nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs neben einer büro­ar­ti­gen Ein­rich­tung auch, dass der Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.
Für die Erfül­lung der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten müs­sen bilan­zie­ren­de Unter­neh­men eine Rück­stel­lung bil­den, deren genaue Berech­nung aber nicht immer klar ist.
Bei einer Betriebs­auf­spal­tung gilt eine Gewer­be­steu­er­be­frei­ung für die Tätig­keit der Betriebs­ge­sell­schaft eben­so für die Ver­mie­tungs- oder Ver­pach­tungs­tä­tig­keit der Besitz­ge­sell­schaft.
Erneut hat der Bun­des­fi­nanz­hof das Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er als ver­fas­sungs­kon­form bestä­tigt.
Sowohl der gewerb­li­che als auch der pri­va­te Ver­kauf über eBay, ama­zon & Co. ist reich an steu­er­li­chen Stol­per­fal­len, wie meh­re­re aktu­el­le Urtei­le und Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen bewei­sen.
Die Vier­jah­res­frist für die Nut­zung einer Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ist beim Kauf eines neu­en Wirt­schafts­guts grund­sätz­lich nicht ver­län­ger­bar.
Eine mög­li­che Wert­min­de­rung eines VW-Fahr­zeugs durch über­höh­te Abgas­wer­te ist nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Im Gegen­satz zu Dar­le­hens­zin­sen sind nega­ti­ve Ein­la­ge­zin­sen nicht bei der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen.
Eine Lea­sing-Son­der­zah­lung zu Ver­trags­be­ginn ist auch dann nur zeit­an­tei­lig bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu berück­sich­ti­gen, wenn ab dem Fol­ge­jahr die 1 %-Rege­lung ange­wandt wird.
Die Lis­te der Steu­er­än­de­run­gen zum Jah­res­wech­sel fällt dies­mal über­schau­bar aus. Inter­es­sant für Unter­neh­mer sind vor allem die Ände­run­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag.