Selbständige und Unternehmer

Für das Finanz­ge­richt Mün­chen sind die Wech­sel­rich­ter einer Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge kei­ne Neben- oder Hilfs­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung, wes­we­gen der von ihnen ver­brauch­te Strom der Strom­steu­er unter­liegt.
Die Erklä­rung einer Betriebs­auf­ga­be muss ein­deu­tig sein und kann nicht rück­wir­kend abge­ge­ben wer­den. Einen Betriebs­ent­nah­me­ge­winn in der Steu­er­erklä­rung zu dekla­rie­ren, genügt daher nicht.
Eine bran­chen­spe­zi­fi­sche Auf­zeich­nungs­pflicht gilt auch als steu­er­li­che Auf­zeich­nungs­pflicht, wodurch sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Unter­la­gen ver­län­gern kann.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass ein Wech­sel zur Fahr­ten­buch­me­tho­de im lau­fen­den Jahr nicht mög­lich ist.
Meh­re­re Finanz­ge­rich­te haben ent­schie­den, dass die loka­le Bet­ten­steu­er jeweils nicht gegen die Ver­fas­sung ver­stößt und damit recht­mä­ßig ist.
Die Län­der haben jetzt einen neu­en Ent­wurf für das bereits seit län­ge­rem geplan­te Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz vor­ge­legt.
Um die Ein­stu­fung als Gewer­be­be­trieb zu ver­mei­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter einer Gemein­schafts­pra­xis eigen­ver­ant­wort­lich und lei­tend tätig sein.
Das Gesetz zur Anpas­sung des natio­na­len Steu­er­rechts an den Bei­tritt Kroa­ti­ens zur EU und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten ent­hält auch eini­ge klei­ne­re Ver­ein­fa­chun­gen des Steu­er­rechts.
Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­nen Grund, war­um das seit 2008 gel­ten­de Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er ver­fas­sungs­wid­rig sein soll­te.
Der nord­rhein-west­fä­li­sche Finanz­mi­nis­ter for­dert gesetz­li­che Vor­ga­ben für mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Kas­sen zur bes­se­ren Über­wa­chung von Bran­chen mit Bar­ge­schäf­ten.