Selbständige und Unternehmer

Die Rück­stel­lung für zusätz­lich fäl­li­ge Gewer­be­steu­er nach einer Betriebs­prü­fung ist im Jahr der Prü­fung zu bil­den und damit nicht rück­wir­kend mög­lich.
Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, in wel­chem Umfang ein Ver­lust­aus­gleich bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er­ermä­ßi­gung für die Gewer­be­steu­er mög­lich ist.
Die Gestal­tung von Wer­be­an­zei­gen ist eher hand­werk­lich als künst­le­risch geprägt und daher kei­ne frei­be­ruf­li­che, son­dern eine gewerb­li­che Tätig­keit, die der Gewer­be­steu­er unter­liegt.
Wenn ein Unter­neh­mer ver­ges­sen hat, in sei­ner Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung die Umsatz­steu­er als Betriebs­aus­ga­be abzu­zie­hen, kann der Steu­er­be­scheid auch nach­träg­lich noch geän­dert wer­den.
Die Finanz­ver­wal­tung hat die anhän­gi­gen Ein­sprü­che zur 1 %-Rege­lung per All­ge­mein­ver­fü­gung abge­wie­sen.
Mit der Ände­rung beim Tätig­keits­stät­ten­be­griff sind auch geän­der­te Regeln bei Fahrt­kos­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Im Rei­se­kos­ten­recht ersetzt ab 2014 die ers­te Tätig­keits­stät­te den Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te.
Bun­des­bank und Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um haben sich besorgt geäu­ßert über den auch im Herbst 2013 noch außer­or­dent­lich gerin­gen Anteil an SEPA-Zah­lun­gen.
Anders als ein Über­gangs­ge­winn darf ein beim Wech­sel der Gewinn­ermitt­lungs­art anfal­len­der Über­gangs­ver­lust nicht gleich­mä­ßig über drei Jah­re ver­teilt wer­den.
Im nächs­ten Jahr steigt die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be um 1,1 % und ist dann so hoch wie seit sie­ben Jah­ren nicht mehr.