Selbständige und Unternehmer

Das Wahl­recht bei der Bilan­zie­rung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter schafft Ent­schei­dungs­spiel­raum für eine opti­ma­le Steu­er­pla­nung.
Ein bau­lich abge­trenn­tes Arbeits­zim­mer im eige­nen Haus wird nicht von der Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer erfasst.
Damit für ein Wirt­schafts­gut eine degres­si­ve Abschrei­bung mög­lich ist, müs­sen deren Vor­aus­set­zun­gen nicht nur im Jahr der Anschaf­fung, son­der auch im Jahr der Ein­la­ge erfüllt sein.
Solan­ge die ent­schei­den­den Anga­ben hand­schrift­lich und damit mani­pu­la­ti­ons­si­cher sind, ist eine nach­träg­li­che elek­tro­ni­sche Ergän­zung des Fahr­ten­buchs mög­lich.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um beant­wor­tet Zwei­fels­fra­gen zur Bilan­zie­rung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter nach der Ein­füh­rung des Bilan­zie­rungs­wahl­rechts zum 1. Janu­ar 2010.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Vor­la­ge des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag abge­lehnt.
Im kom­men­den Jahr soll der Bei­trags­satz unver­än­dert bei 3,9 % blei­ben.
Nach der grund­le­gen­den Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs gibt jetzt die Finanz­ver­wal­tung Richt­li­ni­en für die Auf­tei­lung gemischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen vor.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat fest­ge­legt, wie die Finanz­äm­ter bei der Besteue­rung von häus­li­chen Arbeits­zim­mern bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ver­fah­ren sol­len.
Die geplan­te Wie­der­ein­füh­rung des Fis­kus­pri­vi­legs im Insol­venz­fall wird zuguns­ten ande­rer Maß­nah­men, die das Steu­er­auf­kom­men stei­gern sol­len, auf­ge­ge­ben.