Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Für eine steu­er­freie Erstatt­tung der vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Strom­kos­ten für Elek­tro- und Hybrid­dienst­wa­gen ist ab 2026 eine genaue Erfas­sung des Strom­ver­brauchs erfor­der­lich.
Mit einem umfang­rei­chen Maß­nah­men­pa­ket, das auch eine ein­ma­li­ge Anhe­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze vor­sieht, soll das Defi­zit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen aus­ge­gli­chen wer­den.
Kapi­tal­leis­tun­gen aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, die auf der Aus­übung eines frei­en Kapi­tal­wahl­rechts beru­hen, sind kei­ne ermä­ßigt besteu­er­ten außer­or­dent­li­chen Ein­künf­te.
Ab 2026 kön­nen Arbeit­neh­mer, die die Regel­al­ters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen.
Über­nimmt der Arbeit­neh­mer die Kos­ten für den Stell­platz des Dienst­wa­gens, wird die Kos­ten­über­nah­me nicht auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Nut­zungs­über­las­sung ange­rech­net.
Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te stei­gen 2024 um rund 5,2 %.
Kos­ten für einen Stell­platz bei der Zweit­woh­nung zäh­len nicht zu den Unter­kunfts­kos­ten und sind daher zusätz­lich zu die­sen als Wer­bungs­kos­ten bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abzieh­bar.
Das neue Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und den Nie­der­lan­den sieht vor, dass eine Home­of­fice-Tätig­keit von bis zu 34 Tagen im Jahr kei­ne Ände­rung des steu­er­li­chen Sta­tus eines Grenz­pend­lers zwi­schen den bei­den Län­dern zur Fol­ge hat.
Die Abgel­tung eines Urlaubs­an­spruchs bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen für eine ermä­ßig­te Besteue­rung von Ein­künf­ten für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit.
Neben dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 und dem Aktiv­ren­ten­ge­setz hat der Bun­des­rat den Weg für ver­schie­de­ne wei­te­re steu­er­li­che Ände­rungs­ge­set­ze und Ver­ord­nun­gen frei gemacht.