Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pau­scha­len und Höchst­be­trä­ge für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Umzugs­kos­ten für 2016 und 2017 ange­ho­ben.
Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält eine Fahr­zeit von einer Stun­de pro Stre­cke für zumut­bar und ver­sagt daher den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.
Tur­nus­mä­ßig sol­len 2017 und 2018 ver­schie­de­ne Steu­er­frei­be­trä­ge und das Kin­der­geld stei­gen. Außer­dem erfolgt wie­der ein Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on.
Ein nur per Raum­tei­ler abge­trenn­ter Arbeits­be­reich in der eige­nen Woh­nung ist nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig.
Auch für einen Orches­ter­mu­si­ker ist der ver­trag­lich vor­ge­schrie­be­ne schwar­ze Anzug nicht als Berufs­klei­dung steu­er­lich abzieh­bar.
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind die Aus­ga­ben für die Fei­er anläss­lich eines Dienst­ju­bi­lä­ums als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Die Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die ein Schöf­fe für sei­ne ehren­amt­li­che Tätig­keit erhält, gehö­ren zu den Ein­künf­ten aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eini­ge durch die Recht­spre­chung ent­stan­de­ne Zwei­fels­fra­gen zur steu­er­li­chen Behand­lung von Ent­las­sungs­ent­schä­di­gun­gen beant­wor­tet.
Ob ein beruf­lich ver­an­lass­ter Umzug vor­liegt, hängt nicht zwin­gend davon ab, dass sich die täg­li­che Fahr­zeit um min­des­tens eine Stun­de ver­kürzt, wenn die Arbeits­stät­te vom neu­en Wohn­ort aus zu Fuß erreich­bar ist.
Wer ein rein elek­trisch betrie­be­nes Auto kauft, erhält eine Prä­mie von 4.000 Euro. Zudem sol­len neue Elek­tro­au­tos zehn Jah­re von der Steu­er befreit sein.