Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Mit einer Viel­zahl von Detail­ver­bes­se­run­gen und einem neu­en För­der­mo­dell soll die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung aus­ge­baut und in der Hand­ha­bung ver­ein­facht wer­den.
Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für bestimm­te Betriebs­kos­ten des Dienst­wa­gens min­dern auch bei der 1 %-Rege­lung den steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber steu­er­frei Rei­se­kos­ten erstat­ten kann, wenn der Arbeit­neh­mer eine pri­vat ange­schaff­te Monats­kar­te für sei­ne Aus­wärts­tä­tig­keit nutzt.
Für Bes­ser­ver­die­ner kön­nen die teil­wei­se deut­lich gestie­ge­nen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen dazu füh­ren, dass trotz höhe­rer Steu­er­frei­be­trä­ge in 2017 vom Lohn mehr Abga­ben ein­be­hal­ten wer­den.
Neben einem höhe­ren Min­dest­lohn und eini­gen Ände­run­gen beim Lohn­steu­er­ab­zug gibt es seit dem 1. Janu­ar auf drei Jah­re befris­te­te Steu­er­vor­tei­le für die För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät durch den Arbeit­ge­ber.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und einen Aus­gleich der kal­ten Infla­ti­on bei der Ein­kom­men­steu­er.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pau­scha­len und Höchst­be­trä­ge für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Umzugs­kos­ten für 2016 und 2017 ange­ho­ben.
Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält eine Fahr­zeit von einer Stun­de pro Stre­cke für zumut­bar und ver­sagt daher den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.
Tur­nus­mä­ßig sol­len 2017 und 2018 ver­schie­de­ne Steu­er­frei­be­trä­ge und das Kin­der­geld stei­gen. Außer­dem erfolgt wie­der ein Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on.
Ein nur per Raum­tei­ler abge­trenn­ter Arbeits­be­reich in der eige­nen Woh­nung ist nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig.