Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hält zumin­dest nach dem alten Rei­se­kos­ten­recht den Betriebs­sitz des Arbeit­ge­bers für die regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters.
Auch außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zur Arbeit sind durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­gol­ten, auch wenn die Finanz­äm­ter in der Regel trotz­dem Unfall­kos­ten als zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­ten las­sen.
Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs nach der Schei­dung kön­nen zumin­dest in Alt­fäl­len auch als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.
Zum Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens liegt jetzt eine Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats mit ver­schie­de­nen Ände­rungs­wün­schen vor.
Unab­hän­gig davon, ob eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung besteht oder nicht, sind Besuchs­fahr­ten eines Ehe­gat­ten zur Tätig­keits­stät­te des ande­ren Ehe­gat­ten nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers erfor­dert nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs neben einer büro­ar­ti­gen Ein­rich­tung auch, dass der Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.
Eine mög­li­che Wert­min­de­rung eines VW-Fahr­zeugs durch über­höh­te Abgas­wer­te ist nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Wenn zur Fei­er nur Arbeits­kol­le­gen ein­ge­la­den sind, sind die Kos­ten für die Geburts­tags­fei­er als Wer­bungs­kos­ten in vol­ler Höhe abzieh­bar.
Eine Lea­sing-Son­der­zah­lung zu Ver­trags­be­ginn ist auch dann nur zeit­an­tei­lig bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu berück­sich­ti­gen, wenn ab dem Fol­ge­jahr die 1 %-Rege­lung ange­wandt wird.
Der Jah­res­wech­sel bringt für Pri­vat­leu­te höhe­re Frei­be­trä­ge, den Abbau der kal­ten Pro­gres­si­on und mehr Kon­trol­le der Steu­er­zah­ler über die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.