Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers erfor­dert nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs neben einer büro­ar­ti­gen Ein­rich­tung auch, dass der Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird.
Eine mög­li­che Wert­min­de­rung eines VW-Fahr­zeugs durch über­höh­te Abgas­wer­te ist nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Wenn zur Fei­er nur Arbeits­kol­le­gen ein­ge­la­den sind, sind die Kos­ten für die Geburts­tags­fei­er als Wer­bungs­kos­ten in vol­ler Höhe abzieh­bar.
Eine Lea­sing-Son­der­zah­lung zu Ver­trags­be­ginn ist auch dann nur zeit­an­tei­lig bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de zu berück­sich­ti­gen, wenn ab dem Fol­ge­jahr die 1 %-Rege­lung ange­wandt wird.
Der Jah­res­wech­sel bringt für Pri­vat­leu­te höhe­re Frei­be­trä­ge, den Abbau der kal­ten Pro­gres­si­on und mehr Kon­trol­le der Steu­er­zah­ler über die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.
Die Lis­te der Steu­er­än­de­run­gen zum Jah­res­wech­sel fällt dies­mal über­schau­bar aus. Inter­es­sant für Unter­neh­mer sind vor allem die Ände­run­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag.
Dass sich für Gewer­be­trei­ben­de der Soli­da­ri­täts­zu­schlag auf die Ein­kom­men­steu­er ver­rin­gert, weil sie einen Steu­er­bo­nus für die gezahl­te Gewer­be­steu­er erhal­ten, recht­fer­tigt kei­nen fik­ti­ven Gewer­be­steu­er­ab­zug beim Soli­da­ri­täts­zu­schlag für ande­re Ein­künf­te.
Das Prin­zip, dass teils beruf­lich und teils pri­vat ver­an­lass­te Kos­ten in der Regel zumin­dest antei­lig als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, gilt auch für eine Fei­er.
Wird eine Abfin­dung in Raten über meh­re­re Jah­re ver­teilt aus­ge­zahlt, besteht kein Anspruch auf die Steu­er­ermä­ßi­gung für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te.
Mit einem neu­en Gesetz­ent­wurf will der Bun­des­rat die Elek­tro­mo­bi­li­tät im betrieb­li­chen Bereich för­dern.