Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Weil er das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot für Aus­bil­dungs­kos­ten für ver­fas­sungs­wid­rig hält, hat der Bun­des­fi­nanz­hof das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ru­fen.
In der Anhö­rung zum Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz gab es ein­hel­li­ge Kri­tik an den geplan­ten Ände­run­gen bei der Besteue­rung von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen.
Ein Arbeit­neh­mer mit einem eige­nen Betrieb kann kei­ne fik­ti­ven Fahrt­kos­ten anset­zen, wenn er sei­nen Dienst­wa­gen gleich­zei­tig für betrieb­li­che Fahr­ten ver­wen­det.
Mit dem Inkraft­tre­ten des Min­dest­lohn­ge­set­zes kom­men auf Arbeit­ge­ber ab 2015 neue Auf­zeich­nungs­pflich­ten zu.
Die ermä­ßig­te Besteue­rung bei Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten setzt vor­aus, dass das Ein­kom­men im Jahr der Zah­lung über dem ent­gan­ge­nen Arbeits­lohn liegt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Rei­se­kos­ten­re­form über­ar­bei­tet und ergänzt.
Der Regie­rungs­ent­wurf für das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2015 in Form des Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­set­zes liegt jetzt vor.
Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hält die rück­wir­ken­de Fest­schrei­bung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots für Aus­bil­dungs­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Fal­len die Reno­vie­rungs­kos­ten unab­hän­gig vom beruf­li­chen Umzug ohne­hin an, sind sie nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich mit der Fra­ge befasst, wann ein Arbeits­platz so ein­ge­schränkt nutz­bar ist, dass der Abzug eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers in Fra­ge kommt.