Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Län­der haben jetzt einen neu­en Ent­wurf für das bereits seit län­ge­rem geplan­te Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz vor­ge­legt.
Der Nut­zungs­vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens zählt auch zum unter­halts­pflich­ti­gen Ein­kom­men.
Wer frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert ist und einen Mini­job aus­übt, muss aus dem Mini­job-Lohn den Bei­trag zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung zah­len.
Weil nor­ma­le Klei­dung schon durch das Exis­tenz­mi­ni­mum abge­gol­ten ist, kann kein antei­li­ger Abzug für die beruf­li­che Nut­zung vor­ge­nom­men wer­den.
Die kür­zes­te Stra­ßen­ver­bin­dung ist auch dann Grund­la­ge für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, wenn sie maut­pflich­tig ist oder mit dem ver­wen­de­ten Ver­kehrs­mit­tel nicht genutzt wer­den darf.
Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt den Gro­ßen Senat ent­schei­den, ob die Kos­ten für ein auch teil­wei­se pri­vat genutz­tes Arbeits­zim­mer antei­lig steu­er­lich abzieh­bar sind.
Ob die Rege­lung zur Pro­gres­si­ons­mil­de­rung für eine Abfin­dung greift, rich­tet sich nicht nach dem Ein­kom­men der Ver­gan­gen­heit, son­dern nach dem hypo­the­ti­schen Ein­kom­men ohne Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.
Das nächs­te Maß­nah­men­pa­ket zur Ände­rung des Steu­er­rechts erhält nach der Bun­des­tags­wahl jetzt eine Neu­auf­la­ge.
Obwohl die aus­drück­li­che Fest­schrei­bung des Abzugs­ver­bots für die Kos­ten der ers­ten Berufs­aus­bil­dung mit einer ech­ten Rück­wir­kung ver­bun­den ist, hal­ten die Finanz­ge­rich­te die Ände­rung für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Auch durch die mehr­ma­li­ge Ver­län­ge­rung einer befris­te­ten Zuwei­sung zu einer aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te wird dar­aus kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te.