Einkommensteuer — Arbeitnehmer

In meh­re­ren Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zur 1 %-Rege­lung kor­ri­giert und prä­zi­siert.
In Aus­nah­me­fäl­len kann eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung selbst dann vor­lie­gen, wenn die Zweit­woh­nung näher am Haupt­wohn­sitz als an der Arbeits­stät­te liegt.
Weil der Ein­satz­flug­ha­fen kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist, kön­nen Flug­be­glei­ter ihre Fahrt­kos­ten für den Weg dort­hin in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.
In der nach wie vor kon­tro­ver­sen Fra­ge, ob auch ein nur teil­wei­se als Arbeits­zim­mer genutz­ter Raum steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig ist, hat das Finanz­ge­richt Köln im Sin­ne der Steu­er­zah­ler ent­schie­den.
Mit einem neu­en Mus­ter­ver­fah­ren geht der Kampf um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in die nächs­te Run­de.
Behand­lungs­kos­ten für eine Berufs­krank­heit könn­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Aller­dings sieht das Finanz­ge­richt Mün­chen zumin­dest ein Burn-Out-Syn­drom nicht als rei­ne Berufs­krank­heit an.
Vor­aus­sicht­lich ab 2015 kön­nen Arbeit­neh­mer ihren Lohn­steu­er­frei­be­trag gleich für zwei Jah­re bean­tra­gen. Davon abge­se­hen hat das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz nur weni­ge Ände­run­gen für Arbeit­neh­mer zur Fol­ge.
Mit dem kom­men­den Jah­res­wech­sel wird das steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht in eini­gen Punk­ten ver­ein­facht und an die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­passt.
Die Pilo­ten­aus­bil­dung ist in vol­ler Höhe steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn ihr eine ande­re Aus­bil­dung vor­aus­geht, die kei­ne beson­de­ren Anfor­de­run­gen erfül­len muss.
Auch wenn Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung eigent­lich unbar zu zah­len sind, lässt das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen eine Aus­nah­me für Mini­jobs zu.