Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Weil ein Super­star für sei­nen Gewinn ordent­lich schuf­ten muss, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof dar­in ein Ein­kom­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, für das ent­spre­chend Steu­ern fäl­lig wer­den.
Beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de anhän­gig, die auf die vol­le Abzieh­bar­keit der Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung abzielt.
Eine rück­wir­ken­de Geset­zes­än­de­rung sorgt dafür, dass Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern nun auch Soft­ware, Smart­pho­nes und Tablet-PCs steu­er­frei über­las­sen kön­nen.
Die Fra­ge nach dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für einen nur teil­wei­se als Arbeits­zim­mer genutz­ten Raum bleibt wei­ter umstrit­ten.
Eine gan­ze Rei­he von Behör­den und Insti­tu­tio­nen mel­den auto­ma­tisch Daten über die Steu­er­zah­ler an das Finanz­amt.
Wenn es der Bun­des­re­gie­rung gelingt, ihren Gesetz­ent­wurf auch im Bun­des­rat durch­zu­set­zen, wer­den in den nächs­ten bei­den Jah­ren jeweils das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum ange­ho­ben und der Tarif­ver­lauf ent­spre­chend ange­passt.
Zukünf­tig soll bei Elek­tro­fahr­zeu­gen der Akku bei der Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung nicht mehr zum Lis­ten­preis gerech­net wer­den.
Der Jagd­schein hat zu viel mit einem pri­va­ten Hob­by zu tun, um die Kos­ten für die Jäger­prü­fung als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend zu machen.
Bald dür­fen Arbeit­neh­mer auch Soft­ware, Tablets und ande­re Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te ihres Arbeit­ge­bers steu­er­frei nut­zen.
Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass ein Arbeit­neh­mer mit meh­re­ren Tätig­keits­stät­ten maxi­mal eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben kann.