Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Der Abzug von Wer­bung­kos­ten oder deren Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber eines an ein ver­bun­de­nes Unter­neh­men ent­stand­ten Arbeit­neh­mers hängt davon ab, ob ein eigen­stän­di­ger Arbeits­ver­trag mit dem auf­neh­men­den Unter­neh­men besteht.
Ein Zweit­stu­di­um berech­tigt nicht immer zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug — zumin­dest dann, wenn das Stu­di­um im Aus­land pri­mär aus pri­va­ten Grün­den auf­ge­nom­men wird.
Es ist wei­ter­hin unklar, ob Arbeit­neh­mern nun vier oder sie­ben Jah­re Zeit blei­ben, eine Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abzu­ge­ben.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat fest­ge­legt, wie die Finanz­äm­ter bei der Besteue­rung von häus­li­chen Arbeits­zim­mern bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ver­fah­ren sol­len.
Nach der grund­le­gen­den Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs gibt jetzt die Finanz­ver­wal­tung Richt­li­ni­en für die Auf­tei­lung gemischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen vor.
Ein Leih­ar­beit­neh­mer kann die Pau­scha­le für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend machen, weil er in der Regel kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te hat.
Dass der Arbeit­neh­mer selbst für die Kos­ten des Haus­halts auf­kommt, ist kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.
Nur wenn der aus­wärts täti­ge Ehe­part­ner beruf­lich an einer Fami­li­en­heim­fahrt gehin­dert ist, wären Fahrt­kos­ten für einen Besuch des ande­ren Ehe­gat­ten steu­er­lich abzieh­bar.
Regel­mä­ßi­ge Fahrt­kos­ten für ein Hoch­schul­stu­di­um kön­nen nicht mit der Kilo­me­ter­pau­scha­le, son­dern nur mit der Pend­ler­pau­scha­le steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.
Ein Soft­ware­feh­ler kann dazu füh­ren, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bei Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln und unter­schied­lich lan­gen Weg­stre­cken nicht voll­stän­dig berück­sich­tigt wird.