Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Ein spo­ra­di­scher beruf­lich beding­ter Auf­ent­halt an einem Ort begrün­det noch kei­nen sepa­ra­ten Lebens­mit­tel­punkt für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung.
Der Vor­läu­fig­keits­ver­merk zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag wur­de umge­hend auf­ge­ho­ben, nach­dem eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de dazu geschei­tert ist.
Die Nut­zung eines Fir­men-Pkw zur Erzie­lung ande­rer Ein­künf­te ist nicht durch die 1 %-Rege­lung abge­gol­ten, kann aber trotz­dem unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn dafür kein Wer­bungs­kos­ten- oder Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug erfolgt.
Die Finanz­ver­wal­tung hat den Vor­läu­fig­keits­ver­merk zum Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 wie­der auf­ge­ho­ben, obwohl die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit die­ses Geset­zes noch nicht geklärt ist.
Eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de über die zuläs­sig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Damit ein Arbeit­ge­ber­zu­schuss für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer als Miet­zah­lung aner­kannt wird, ist ein indi­vi­du­el­ler Miet­ver­trag erfor­der­lich.
Ein Dar­le­hen an den Arbeit­ger ermög­licht bei Ver­lust der Dar­le­hens­for­de­rung selbst dann den For­de­rungs­ab­zug, wenn das Dar­le­hen nicht direkt an die Fir­ma des Arbeit­ge­bers, son­dern an deren Geschafts­füh­rer ging.
Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat kei­ne Ein­wän­de gegen die Kür­zung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer.
Rich­tig gestal­tet ermög­licht die Pkw-Ver­mie­tung an den Arbeit­ge­ber den Vor­steu­er­ab­zug für den Auto­kauf.
Wenn eine ver­meint­li­che oder tat­säch­li­che Straf­tat durch das beruf­li­che Ver­hal­ten ver­an­lasst war, sind die Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.