Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Wenn Sie im Dach­ge­schoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses einen Raum als Arbeits­zim­mer nut­zen, der nicht zur Pri­vat­woh­nung gehört, so ist das ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer.
Damit Abfin­dun­gen bei einem Arbeits­platz­wech­sel inner­halb des Kon­zerns steu­er­lich begüns­tigt sind, muss ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wer­den.
Das Finanz­amt darf den Ansatz von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len nicht mit der Begrün­dung kür­zen, dass gar kein oder nur ein gerin­ger Mehr­auf­wand ent­stan­den sei.
Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, das auch teil­wei­se pri­vat genutzt wird, sind prin­zi­pi­ell nicht abzieh­bar.
Zahlt ein Arbeit­neh­mer erst im Fol­ge­jahr zuviel erhal­te­nen Arbeits­lohn zurück, so muss er die­sen Betrag zunächst ver­steu­ern und kann ihn erst im Jahr der Rück­zah­lung wie­der als Aus­ga­be gel­tend machen.
Für die Beur­tei­lung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist neben der Anzahl auch die Dau­er von Fami­li­en­heim­fahr­ten rele­vant.
Wenn ein Ehe­paar umzieht, bei dem bei­de Ehe­gat­ten berufs­tä­tig sind, darf die Finanz­ver­wal­tung nicht die ent­spre­chen­den Fahr­zeit­ver­än­de­run­gen bei­der Ehe­gat­ten sal­die­ren.
Zu den Ände­run­gen, die alle Steu­er­zah­ler betref­fen, gehö­ren Steu­er­erhö­hun­gen bei der Umsatz-, Ver­si­che­rungs- und Ein­kom­men­steu­er sowie die neue Steu­er auf Bio­kraft­stof­fe.
Auch bei unge­wöhn­li­chen Dienst­zei­ten gibt es die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur ein­mal am Tag.
Sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber müs­sen mit einer umfang­rei­chen Kür­zung von Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen leben.