Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Der VI. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs hat dem Gro­ßen Senat die Rechts­fra­ge zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Kos­ten einer teils beruf­lich, teils pri­vat ver­an­lass­ten Rei­se auf­ge­teilt wer­den kön­nen.
Auch die Ver­trags­stra­fe aus einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis kön­nen Sie als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen.
Dar­le­hens­zin­sen für den Erwerb von Gesell­schafts­an­tei­len des Arbeit­ge­bers sind als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen abzugs­fä­hig.
Die Frist für die Antrags­ver­an­la­gung kommt jetzt auf den ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüf­stand.
Wenn Sie im Dach­ge­schoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses einen Raum als Arbeits­zim­mer nut­zen, der nicht zur Pri­vat­woh­nung gehört, so ist das ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer.
Damit Abfin­dun­gen bei einem Arbeits­platz­wech­sel inner­halb des Kon­zerns steu­er­lich begüns­tigt sind, muss ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wer­den.
Das Finanz­amt darf den Ansatz von Ver­pfle­gungs­pau­scha­len nicht mit der Begrün­dung kür­zen, dass gar kein oder nur ein gerin­ger Mehr­auf­wand ent­stan­den sei.
Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, das auch teil­wei­se pri­vat genutzt wird, sind prin­zi­pi­ell nicht abzieh­bar.
Zahlt ein Arbeit­neh­mer erst im Fol­ge­jahr zuviel erhal­te­nen Arbeits­lohn zurück, so muss er die­sen Betrag zunächst ver­steu­ern und kann ihn erst im Jahr der Rück­zah­lung wie­der als Aus­ga­be gel­tend machen.
Wenn ein Ehe­paar umzieht, bei dem bei­de Ehe­gat­ten berufs­tä­tig sind, darf die Finanz­ver­wal­tung nicht die ent­spre­chen­den Fahr­zeit­ver­än­de­run­gen bei­der Ehe­gat­ten sal­die­ren.