Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt und dabei einen Unfall hat, kann kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Unfall­kos­ten gel­tend machen.
Die Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch wer­den von der Finanz­ver­wal­tung und den Finanz­ge­rich­ten rigo­ros durch­ge­setzt.
Ver­hei­ra­te­te, die aus beruf­li­chen Grün­den eine Zweit­woh­nung in einer ande­ren Gemein­de unter­hal­ten, müs­sen zukünf­tig kei­ne Zweit­woh­nungs­steu­er mehr bezah­len.
Ein Arbeits­zim­mer für eine ehren­amt­li­che Tätig­keit erlaubt kei­nen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.
Über­nimmt der Arbeit­ge­ber Maut­ge­büh­ren für die mit dem Fir­men­wa­gen unter­nom­me­nen Pri­vat­fahr­ten, dann ist dies nicht von der 1 %-Rege­lung erfasst.
Auch wenn die Berei­ni­gung pri­va­ter Schul­den zur Vor­aus­set­zung für eine neue Anstel­lung gemacht wur­de, sind die Auf­wen­dun­gen dafür kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Mit zwei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen plant die Gro­ße Koali­ti­on eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Steu­er­än­de­run­gen für 2006 und die fol­gen­den Jah­re.
Der Kauf einer Bril­le führt nur dann zu Wer­bungs­kos­ten, wenn sie durch arbeits­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten vor­ge­schrie­ben ist oder die Seh­schwä­che auf die Arbeit am PC zurück geht.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zu den Rechts­be­helfs­emp­feh­lun­gen ver­schie­de­ner Insti­tu­tio­nen Stel­lung genom­men und die­se dem Grun­de nach bestä­tigt.
Der Kauf eines Gebraucht­wa­gens unter Markt­preis vom Arbeit­ge­ber führt zum Zufluss von Arbeits­lohn.