Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Kos­ten eines Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums sol­len nicht mehr nur bei einem Pro­mo­ti­ons­ar­beits­ver­hält­nis als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.
Wenn es den Ein­nah­men hilft, kann auch ein Urlaub zum Wer­bungs­kos­ten- oder Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen wer­den.
Arbeit­neh­mer kön­nen auf Antrag zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wer­den, wenn sie nicht der Pflicht­ver­an­la­gung unter­lie­gen.
Auch Gelän­de­wa­gen und Taxis unter­lie­gen der 1 %-Rege­lung für die Pri­vat­nut­zung von Dienst­wa­gen.
Auf­wen­dun­gen für ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um sind in der Regel kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Das Finanz­amt kann Abfin­dungs­zah­lun­ge, die Ihre fik­ti­ven Bezü­ge für den Rest des Jah­res über­stei­gen, nicht in einen “nicht tarif­be­güns­tig­ten” und einen “tarif­be­güns­tig­ten” Teil auf­tei­len.
Die Kos­ten für die Füh­rung eines Lohn- bzw. Gehalts­kon­tos kön­nen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.
Vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le sind kein Arbeits­lohn, wenn sie aus eigen­be­trieb­li­chem Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erfol­gen.
Eine Abfin­dungs­zah­lung bei der Been­di­gung eines befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht steu­er­frei.
Bei der ein­deu­tig beruf­li­chen Ver­an­las­sung eines Umzugs sind pri­va­te Begleit­um­stän­de uner­heb­lich.