Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Kos­ten eines arbeits­be­ding­ten Umzugs sind auch dann Wer­bungs­kos­ten, wenn dadurch eine Ver­bes­se­rung der all­ge­mei­nen Arbeits­be­din­gun­gen ein­tritt.
Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung sind Aus­bil­dungs­kos­ten Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, wobei ein neu­es Gesetz die­se Recht­spre­chung nun wie­der teil­wei­se rück­gän­gig macht.
Auch eine Abfin­dung, die erst bei einem gericht­li­chen Ver­gleich ver­ein­bart wird, ist für den Arbeit­neh­mer im Rah­men der gesetz­li­chen Gren­zen steu­er­frei.
Arbeit­neh­mer, die an einem Tag mehr­fach zwi­schen ihrem Arbeits­platz und ihrer Woh­nung pen­deln, kön­nen trotz­dem nur die ein­fa­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.
Anschaf­fungs­kos­ten las­sen sich nur dann als Wer­bungs­kos­ten abset­zen, wenn kon­kret eine über­wie­gen­de beruf­li­che Ver­an­las­sung nach­ge­wie­sen wird.
Zuschlä­ge für Arbeit an Wochen­fei­er­ta­gen blei­ben trotz der Mög­lich­keit der Abgel­tung durch Frei­zeit­aus­gleich steu­er­frei.
Umschu­lungs­maß­nah­men wer­den nicht als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.
Das häus­li­che Arbeits­zim­mer ist nicht nur ein Pro­blem­feld im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten, son­dern auch bezüg­lich der Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung oder der Eigen­heim­zu­la­ge.
Durch Kür­zun­gen bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und dem Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wird aus der Steu­er­re­du­zie­rung leicht eine Steu­er­erhö­hung.
Die Zwei­jah­res­frist bei betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lass­ter dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung ent­fällt — auch rück­wir­kend für noch nicht bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de.