Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Trink­gel­der wur­den rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2002 von der Ein­kom­men­steu­er befreit.
Ein neben­be­ruf­li­ches Erst­stu­di­um ist kei­ne Fort­bil­dung, son­dern eine Aus­bil­dung.
Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer sind nicht nur begrenzt abzieh­bar, wenn es den Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det.
Zahlt Ihr Arbeit­ge­ber für Sie Beträ­ge in eine Lebens­ver­si­che­rung ein, so sind die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge Sach­be­zü­ge.
Fahrt­kos­ten, die wäh­rend einer beruf­li­chen Fort­bil­dung ent­ste­hen, kön­nen Sie nur drei Mona­te lang nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen gel­tend machen.
Auf­wen­dun­gen für ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um kön­nen nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.
Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Ehe­schlie­ßung, so ist die beruf­li­che Ver­an­las­sung des Umzugs jeweils getrennt zu prü­fen.
Ein Büro­kos­ten­zu­schuss des Arbeit­ge­bers für ein Arbeits­zim­mer ist kein steu­er­frei­er Aus­la­gen­er­satz.
Das Ent­gelt für die Ver­mie­tung eines Büro­raums an Ihren Arbeit­ge­ber kann zu Arbeits­lohn oder eigen­stän­di­gen Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung füh­ren.
Ein Zim­mer wird nicht allein dadurch zum Arbeits­zim­mer, weil dar­in Fach­li­te­ra­tur gela­gert wird.