Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das Finanz­amt kann Abfin­dungs­zah­lun­ge, die Ihre fik­ti­ven Bezü­ge für den Rest des Jah­res über­stei­gen, nicht in einen “nicht tarif­be­güns­tig­ten” und einen “tarif­be­güns­tig­ten” Teil auf­tei­len.
Die Kos­ten für die Füh­rung eines Lohn- bzw. Gehalts­kon­tos kön­nen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.
Vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le sind kein Arbeits­lohn, wenn sie aus eigen­be­trieb­li­chem Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erfol­gen.
Eine Abfin­dungs­zah­lung bei der Been­di­gung eines befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht steu­er­frei.
Bei der ein­deu­tig beruf­li­chen Ver­an­las­sung eines Umzugs sind pri­va­te Begleit­um­stän­de uner­heb­lich.
Trink­gel­der wur­den rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2002 von der Ein­kom­men­steu­er befreit.
Ein neben­be­ruf­li­ches Erst­stu­di­um ist kei­ne Fort­bil­dung, son­dern eine Aus­bil­dung.
Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer sind nicht nur begrenzt abzieh­bar, wenn es den Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det.
Zahlt Ihr Arbeit­ge­ber für Sie Beträ­ge in eine Lebens­ver­si­che­rung ein, so sind die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge Sach­be­zü­ge.
Fahrt­kos­ten, die wäh­rend einer beruf­li­chen Fort­bil­dung ent­ste­hen, kön­nen Sie nur drei Mona­te lang nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen gel­tend machen.