Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Seit Anfang des Jah­res sind die Beträ­ge für umzugs­be­ding­te Unter­richts­kos­ten und sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen erhöht.
Auf­wen­dun­gen für eine höhe­re Qua­li­fi­ka­ti­on in einem nicht aus­ge­üb­ten Beruf sind kei­ne Fort­bil­dungs­kos­ten.
Nur in Aus­nah­me­fäl­len sind Gerichts-, Gut­ach­ter- und Anwalts­kos­ten im Zivil­pro­zess als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.
Lohn­steu­er, die nach­träg­lich durch den Arbeit­ge­ber abge­führt wird, ist für den Arbeit­neh­mer zusätz­li­cher Arbeits­lohn.
Die beruf­li­che Ver­an­las­sung eines Umzugs endet mit dem Ein­zug in die ers­te Woh­nung am neu­en Arbeits­ort.
Ihr Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Sie beim Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags auf mög­li­che Risi­ken und Nach­tei­le hin­zu­wei­sen.
Ab dem 1.1.2001 gilt eine ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­ge Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
Erstat­tet Ihr Arbeit­ge­ber Ihnen als Arbeit­neh­mer beruf­li­che Rei­se­kos­ten, min­dert die­se steu­er­freie Rei­se­kos­ten­er­stat­tung Ihre abzieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten.
Auch eine umge­wid­me­te Gara­ge kann als häus­li­ches Arbeits­zim­mer aner­kannt wer­den.
Ab dem 1.1.2001 erhö­hen sich die Beträ­ge des Arbeits­lo­sen­gel­des, des Unter­halts­gel­des und der Arbeits­lo­sen­hil­fe.