Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer und ein zusätz­li­ches Bücher­ma­ga­zin wer­den steu­er­lich als Ein­heit bewer­tet.
Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für Son­der­aus­stat­tun­gen eines über­las­se­nen Fir­men-Pkws sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, wenn der Pkw den beruf­li­chen Erfor­der­nis­sen ent­sprach.
Nur wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist, ist eine Abzugs­be­schrän­kung nicht anzu­wen­den.
Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te beim beruf­lich ver­an­lass­ten Ver­kauf eines Eigen­heims sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit.
Zur Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bei nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft genügt es, dass Sie als Steu­er­pflich­ti­ger sich mit Dul­dung Ihres Part­ners in des­sen Woh­nung dau­er­haft auf­hal­ten und sich finan­zi­ell an der Haus­halts­füh­rung betei­li­gen.
Wird dem Arbeit­neh­mer ein Kfz für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt, so ist die­ser Vor­teil steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Aller­dings gibt es Aus­nah­men von die­ser Regel.
Seit Anfang des Jah­res sind die Beträ­ge für umzugs­be­ding­te Unter­richts­kos­ten und sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen erhöht.
Auf­wen­dun­gen für eine höhe­re Qua­li­fi­ka­ti­on in einem nicht aus­ge­üb­ten Beruf sind kei­ne Fort­bil­dungs­kos­ten.
Nur in Aus­nah­me­fäl­len sind Gerichts-, Gut­ach­ter- und Anwalts­kos­ten im Zivil­pro­zess als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.
Lohn­steu­er, die nach­träg­lich durch den Arbeit­ge­ber abge­führt wird, ist für den Arbeit­neh­mer zusätz­li­cher Arbeits­lohn.