Einkommensteuer — Immobilien

Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Nach­träg­li­che Aus­ga­ben für eine inzwi­schen steu­er­be­frei­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kön­nen mög­li­cher­wei­se doch gel­tend gemacht wer­den.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ernst­li­che Zwei­fel dar­an, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge allein wegen der rück­wir­kend ein­ge­führ­ten Steu­er­be­frei­ung rück­gän­gig zu machen ist.
Auf­wen­dun­gen für das Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen allen­falls in bestimm­ten Fäl­len mit im Rah­men der Ver­mö­gens­ver­wer­tung erziel­ten Gewin­nen ver­rech­net wer­den.
Auch wenn das Finanz­amt bei der Anfor­de­rung von Unter­la­gen die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beach­ten muss, steht die­se regel­mä­ßig nicht der Zuläs­sig­keit einer sol­chen Anfor­de­rung ent­ge­gen.
Die Steu­er­ermä­ßi­gung für eine ener­ge­ti­sche Maß­nah­me gibt es erst, wenn die­se abge­schlos­sen ist, was auch die voll­stän­di­ge Bezah­lung der Rech­nung vor­aus­setzt.
Nach­dem beim Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ein Mus­ter­ver­fah­ren zur Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der neu­en Grund­steu­er in Nie­der­sach­sen anhän­gig ist, hat das Lan­des­amt für Steu­ern das Ruhen ent­spre­chen­der Ein­spruchs­ver­fah­ren ange­ord­net.
Den Steu­er­bo­nus für Hand­wer­k­erleis­tun­gen gibt es nur, wenn dafür bereits eine Rech­nung aus­ge­stellt und die Leis­tung erbracht wor­den ist, wes­halb Vor­aus­zah­lun­gen im Vor­jahr vom Finanz­amt in der Regel nicht aner­kannt wer­den.
Die Aus­ga­ben für die Sanie­rung eines schad­stoff­be­las­te­ten Hau­ses kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sein, was im Fall eines Abris­ses und Neu­baus aber nur dann gilt, wenn die­ser unver­meid­lich war.
Weil das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er kei­ne Mög­lich­keit vor­sieht, einen tat­säch­lich deut­lich gerin­ge­ren Ver­kehrs­wert nach­zu­wei­sen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof in zwei Fäl­len die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Grund­steu­er­wert­be­scheids gewährt.